Zum anderen wurde die Gesetzesentwicklung im Hinblick auf Finanzmittel, ihre Saldierung mit Schulden und Qualifikation als Verwaltungsvermögen, die bereits zu dem weitgehenden Ausschluss missbräuchlicher Gestaltungen aus den Begünstigungen durch das AmtshilfeRLUmsG vom 26.6.2013,[30] geführt hatte, nicht hinreichend berücksichtigt. Denn die Entscheidung über die Vorlagefrage erging zum ErbStG in der am 1.1.2009 geltenden Fassung.[31] Dazu führte das BVerfG in seiner Entscheidung vom 17.12.2014 am Ende der Rn 234 aus:

Zitat

"Finanzmittel wie Geld oder Geschäftsguthaben zählten in dem für das Ausgangsverfahren des Vorlagebeschlusses maßgeblichen Jahr 2009 nach der Auslegung des BFH nicht zum Verwaltungsvermögen (zur Neuregelung im Jahre 2013 s. unten e dd)."[32]

Unter lit. e dd stellte das BVerfG fest:

Zitat

"§§ 13a und 13 b ErbStG sind gleichheitswidrig, soweit sie die Begünstigung der vom BFH angeführten "Cash-Gesellschaften" zulassen. Die Bestimmungen des § 13b Abs. 1 und 2 ErbStG in der bis zum Inkrafttreten des neu durch das AmtshilfeRLUmsG vom 26.6.2013 (BGBl I 2013, 1809) eingefügten § 13b Abs. 2 S. 2 Nr. 4a ErbStG geltenden Fassung über die Abgrenzung zwischen begünstigtem Vermögen und nicht begünstigtem Verwaltungsvermögen verstoßen gegen Art. 3 Abs. 1 GG, indem sie rein vermögensverwaltende Gesellschaften, deren Vermögen ausschließlich aus Geldforderungen besteht wie die sog. Cash-GmbH, zum begünstigtem Vermögen zählen."[33]

Nach § 13b Abs. 2 S. 2 Nr. 4a ErbStG in der Fassung des AmtshilfeRLUmsG zählte u.a. zum Verwaltungsvermögen

Zitat

"der gemeine Wert des nach Abzug des gemeinen Werts der Schulden verbleibenden Bestands an Zahlungsmitteln, Geschäftsguthaben, Geldforderungen und anderen Forderungen, soweit er 20 % des anzusetzenden Werts des Betriebsvermögens des Betriebs oder der Gesellschaft übersteigt."[34]

Das Bundesverfassungsgericht beanstandete also nur § 13a und 13b ErbStG in der Fassung vor dem AmtshilfeRLUmsG. Nach dessen Inkrafttreten war eine Auslegung, wie vom BVerfG unter Rn 234 als Grundlage für die anschließende Schlussfolgerung in Rn 271[35] erwähnt, nicht mehr möglich.

In der Vorlageentscheidung hatte der BFH die "Cash-Gesellschaften" darüber hinaus um die Gestaltung "weiterentwickelt", dass eine GmbH 1 ihr ausschließlich aus Verwaltungsvermögen bestehendes Vermögen zum Verkehrswert unter Stundung des Kaufpreises an eine GmbH 2 ohne sonstiges Vermögen verkauft. Der Erbe oder Beschenkte konnte nach Auffassung des BFH in dieser Konstellation im Hinblick auf die GmbH 1, deren Vermögen ausschließlich aus der Kaufpreisforderung besteht, die Vollverschonung nach § 13a Abs. 8 ErbStG a.F. in Anspruch nehmen; die GmbH 2 wies keinen Wert auf, da dem auf sie übertragenen Aktivvermögen eine gleichwertige Kaufpreisverbindlichkeit gegenüber stand. Der Erwerb würde damit insgesamt nicht besteuert.[36] Auch insoweit wurde eine missbräuchliche Gestaltung vom BFH verneint,[37] obwohl in der Literatur Lösungsmöglichkeiten aufgezeigt worden waren.[38] Bei der Einfügung von § 13b Abs. 2 S. 2 ErbStG hat es der Gesetzgeber unter dem Einfluss dieser Darstellungen versäumt, die üblichen Forderungen aus Lieferungen und Leistungen i.S.v. § 266 Abs. 2 B II 1 HGB vom Abzugsverbot auszunehmen.

[30] BGBl I 2013,1809.
[31] Gesetz vom 24.12.2008, BGBI I 2008, 3018.
[32] BVerfG vom 17.12.2014 ZEV 2015, 19, 23 Rn 234, das BVerfG bezog sich bei dieser Feststellung auf die Ausführungen des BFH in der Vorlageentscheidung ZEV 2012, 599, 610 Rn 117.
[34] BGBI 2013 1809, 1842.
[36] BFH ZEV 2012, 599, 612 Rn 132.
[37] BFH ZEV 2012, 599, 612 Rn 134.
[38] Wachter, DStR 2011, 2331, 2333.

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