I. Die Beteiligten zu 1-3 sind die drei Kinder der Erblasserin. Die Erblasserin und ihr am … November 2012 vorverstorbener Ehemann H.-W. K. errichteten am 29.6.2001 ein notariell beurkundetes gemeinschaftliches Testament, in dem sie ihre drei Kinder zu je 1/3 als Erben nach dem Tod eines jeden von ihnen einsetzten. Dem überlebenden Ehegatten vermachten sie alle zum ehelichen Haushalt gehörenden Sachen. Die Beteiligte zu 1 erhielt aus dem Vermögen jeden Elternteils je ein Vorausvermächtnis. Sämtliche Bestimmungen des Testaments sollten, soweit nicht anders bestimmt und soweit gesetzlich zulässig, wechselbezüglich sein. Das Testament schließt mit der Anordnung einer Testamentsvollstreckung. Der Ehemann benannte den Beteiligten zu 3 zum Testamentsvollstrecker, die Ehefrau für den Fall ihres Vorversterbens ihren Ehemann und ansonsten ebenfalls den Beteiligten zu 3. Der Testamentsvollstrecker sollte die Vorausvermächtnisse erfüllen und den Nachlass auseinandersetzen. Er sollte die Aufgabe unentgeltlich ausüben. Die Einzelheiten ergeben sich aus der Urkunde Bl. 46-48 d.A.

Am 21.9.2007 schlossen die Eltern mit dem Beteiligten zu 3 einen Erbvertrag, in dem sie ein Vermächtnis zugunsten des Letzteren vereinbarten (Bl. 49-55 d.A.). Am 9.4.2015 errichtete die Erblasserin ein notariell beurkundetes Testament, in dem sie die Einsetzung des Sohnes zum Testamentsvollstrecker in dem gemeinschaftlichen Testament widerrief und als neue Testamentsvollstreckerin die Beteiligte zu 4 bestimmte. Ersatzweise sollte das Nachlassgericht einen Testamentsvollstrecker bestimmen, der allerdings nicht aus dem Kreis der Kinder und deren Angehöriger sein sollte; auch Rechtsanwältin C. sollte nicht in Frage kommen. Die Erblasserin ordnete eine Testamentsvollstreckervergütung nach den Empfehlungen des Deutschen Notarvereins an. Für den Fall, dass die Auswechslung der Person des Testamentsvollstreckers unwirksam sein sollte, sollte die Anordnung der Testamentsvollstreckung vollumfänglich als aufgehoben gelten (Urkunde Bl. 60-63 d.A.). Dieses Testament wiederholte die Erblasserin im Kern in einem handschriftlichen Testament vom 19.10.2017 (Bl. 65 d.A.).

Die Beteiligte zu 4 nahm das Amt an. Sie hat die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses für sich beantragt. Dem Antrag sind die Beteiligten zu 2 und 3 entgegengetreten. Sie sind der Auffassung, die Ernennung der Beteiligten zu 4 zur Testamentsvollstreckerin sei unwirksam. Sie diene allein dazu, den Nachlass zu ihren – der Beteiligten zu 2 und 3 – Lasten auszuhöhlen. Dieses Ziel habe die Erblasserin seit dem Tod ihres Ehemannes im Jahr 2012 ganz offensichtlich in Absprache mit ihrer anwaltlichen Beraterin, Rechtsanwältin C., verfolgt. Zur Sicherstellung der Aushöhlung des Nachlasses zugunsten der Beteiligten zu 1 habe die Erblasserin eine mit Rechtsanwältin C. befreundete Kollegin als Testamentsvollstreckerin vorgeschlagen. Es lägen bereits jetzt Anhaltspunkte dafür vor, dass die Testamentsvollstreckerin ihr Amt tatsächlich mit diesem Ziel ausübe. Auch stelle die Auswechslung der Person des Testamentsvollstreckers eine beeinträchtigende Verfügung gegenüber den im gemeinschaftlichen Testament bedachten Erben dar (Verweis auf KG Berlin, Urt. v. 23.11.2009 – 8 U 144/89). Die Beteiligte zu 4 ist diesen Vorwürfen entgegengetreten.

Das Nachlassgericht hat die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses nach Antrag angekündigt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Benennung der Beteiligten zu 4 in den einseitigen Testamenten vom 9.4.2015 und 19.10.2017 keinen wechselbezüglichen Anordnungen im gemeinschaftlichen Testament vom 29.6.2001 widerspreche. Die Wechselbezüglichkeit beziehe sich nicht auf die Einsetzung der Person des Testamentsvollstreckers als solcher (§ 2270 Abs. 3 BGB). Der Sohn dürfte seiner beruflichen Qualifikation wegen als Rechtsanwalt und Steuerberater eingesetzt worden sein. Diese Qualifikation aber habe auch die Beteiligte zu 4. Es sei bei dem gemeinschaftlichen Testament nicht erkennbar, dass sich die Wechselbezüglichkeit auch auf die Person des eingesetzten Testamentsvollstreckers beziehen sollte. Schließlich hätten die Ehegatten auch unterschiedliche Personen eingesetzt, der Ehemann nämlich allein den Sohn und die Ehefrau zunächst den Ehemann und nur ersatzweise den Sohn. Es sei nicht erkennbar, dass diese Einzeleinsetzung nur aufgrund der gemeinsamen Entscheidung erfolgt sei.

Vielmehr dürften die Ehegatten den gemeinsamen Willen gehabt haben, dass auf jeden Fall ein fachlich geeigneter Testamentsvollstrecker bestellt werden sollte. Eine Schlechterstellung der Erben durch den Wechsel der Person des Testamentsvollstreckers, dessen Befugnisse die Erblasserin nicht geändert habe, sei nicht erkennbar. Ein wichtiger Grund nach § 2227 BGB zur Entlassung der Testamentsvollstreckerin liege nicht vor. Diese sei zu einer ordnungsgemäßen Führung der Geschäfte in der Lage und gewillt. Es spreche nicht gegen eine ordnungsgemäße Geschäftsführung, dass die Testamentsvollstrecker...

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