Gegen den Beschluss, in dem das Betreuungsgericht einen Betreuer bestellt, kann auch nach Widerruf der Vorsorgevollmacht durch den (ehemals) Bevollmächtigten im Namen des Betroffenen ein Rechtsmittel eingelegt werden.

BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2018 – XII ZB 387/18

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge