Vor dem Hintergrund der Gesetzgebungshistorie und Gesetzessystematik hat Damrau[1] überzeugend dargelegt, dass Grundstücksvermächtnisse innerhalb der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren verjähren und § 196 BGB ausdrücklich nicht gilt. Als Ergebnis hält er zutreffend fest:[2] "Vermächtnisansprüche verjähren gemäß der §§ 195, 199 BGB in drei Jahren. Das gilt auch für Grundstücksvermächtnisse. Auf diese ist § 196 BGB mit seiner 10-jährigen Verjährung nicht anwendbar".

Zur Erinnerung: Durch die Schuldrechtsreform 2001 sollte das zersplitterte Verjährungsrecht möglichst vereinheitlicht werden. Die dreijährige Verjährung wurde als Regelverjährung eingeführt. Im Zuge dieser Neuregelung wurde auch § 196 BGB eingeführt, wonach die Verjährungsfrist bei Rechten an einem Grundstück 10 Jahre betragen sollte. Für erbrechtliche Ansprüche blieb seinerzeit (noch) alles beim Alten, bei der 30-jährigen Verjährungsfrist. Erst später wurde dann durch das Gesetz zur Veränderung des Erb- und Verjährungsrechts vom 24.9.2009 die 30-jährige Verjährung für erbrechtliche Ansprüche aufgehoben und die Systematik erbrechtlicher Ansprüche neu geordnet. Es sollte auch für erbrechtliche Ansprüche im Grundsatz die dreijährige Regelverjährung gelten, jedenfalls für bekannte Ansprüche. Ohne Rücksicht auf die Kenntnis sollte es mit dem im Jahre 2009 neu geschaffenen § 199 Abs. 3 a BGB bei der alten Frist von 30 Jahren verbleiben. Demnach gilt der Grundsatz, wonach bekannte erbrechtliche Ansprüche innerhalb von drei Jahren verjähren, nicht bekannte Ansprüche innerhalb von 30 Jahren. Damrau hat nun wie dargestellt die Frage aufgeworfen, wann Grundstücksvermächtnisse verjähren. Schließlich handelt es sich hierbei um Ansprüche, die dem Wortlaut nach unter § 196 BGB fallen könnten. Anhand der Entstehungsgeschichte und Systematik der Gesetzgebung ist Damrau zu dem zutreffenden Ergebnis gelangt, dass § 196 BGB nicht gilt.

[1] ZErb 2015, 333.
[2] AaO, 337.

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