Unabhängig von einem Wohnsitz/gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland besteht in Deutschland eine beschränkte Erbschaftsteuerpflicht, wenn Inlandsvermögen iSd § 121 BewG vorhanden ist und erworben wird.[25] Auch hier kommt es letztlich nicht auf das jeweils geltende Erbrecht, sondern nur darauf an, dass ein "Erwerb von Todes wegen" iSd § 3 ErbStG von Inlandsvermögen vorliegt. Bzgl. der Freibeträge (§ 16 ErbStG) und des Versorgungsfreibetrags (§ 17 ErbStG) gilt seit Juni 2017 in Deutschland eine Gleichstellung der beschränkten mit der unbeschränkten Steuerpflicht. Das heißt etwa Ehegatten, Kinder erhalten bei Erwerb von Inlandsvermögen dieselben hohen Freibeträge wie unbeschränkt Steuerpflichtige. In bestimmten Fällen werden die persönlichen Freibeträge nur gekürzt gewährt (§ 16 Abs. 2 ErbStG); beim Versorgungsfreibetrag ist Amtshilfepflicht des Ansässigkeitsstaates erforderlich (§ 17 Abs. 3 ErbStG).[26]

Beispiel

Erblasser und Erbe sind zuletzt in einem Mitgliedstaat der EU ansässig (gewesen) z. B. Spanien, Polen usw.: In der Erbmasse befinden sich in Deutschland belegene Grundstücke. Unabhängig vom geltendem spanischen, polnischen usw. Erbrecht fällt in Bezug auf die in Deutschland belegenen Grundstücke deutsche ErbSt an, weil der Erbe/Bedachter Inlandsvermögen iSv § 121 Nr. 2 BewG erwirbt (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG).

[25] Siehe dazu grundlegend R E 2.2 ErbStR und 2.2. ErbStH.
[26] Halaczinsky, Gestaltungen zur Steuerminderung bei der beschränkten Erbschaftsteuerpflicht unter Berücksichtigung des Steuerumgehungsbekämpfungsgesetzes, UVR 2017, 249; Halaczinsky, Aktuelle Entwicklungen bei der beschränkten Erbschaft-/Schenkungsteuerpflicht, ErbStB 2017, 142; Halaczinsky, Aktuelle Änderungen des ErbStG durch das StUmgBG und PartFinÄndG, ErbStB 2017, 348.

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