Da der Beklagte aufgrund der Selbstständigkeit der stufenweise geltend gemachten Ansprüche die Möglichkeit hat, den Leistungsanspruch "sofort" anzuerkennen, stellt sich ferner die Frage, wann ein auf letzter Stufe abgegebenes "sofortiges Anerkenntnis" dazu führt, dass dem Kläger gemäß § 93 ZPO die Kosten aufzuerlegen sind. Dies bemisst sich ausschließlich danach, ob der Beklagte Veranlassung gegeben hat, Stufenklage zu erheben. Anlass zur Klageerhebung besteht für den Kläger immer dann, wenn sich der Beklagte vor Prozessbeginn so verhält, dass der Kläger bei vernünftiger Würdigung davon ausgehen muss, er werde anders nicht zu seinem Recht kommen.[16]

Da der Pflichtteilsberechtigte nur auf Grundlage der ihm erteilten Auskünfte in die Lage versetzt wird, seinen Pflichtteilsanspruch zu beziffern, gibt der Auskunftsverpflichtete also bereits dann Anlass zur Klageerhebung, wenn er sich mit der Auskunftserteilung in Verzug befindet.[17] Hat der Auskunftsverpflichtete innerhalb der ihm vorprozessual gesetzten Frist unrichtige oder unvollständige Auskünfte erteilt, so befindet er sich mit der Auskunftserteilung in Verzug und hat dadurch bereits Veranlassung zur Erhebung der Auskunftsstufenklage gegeben.[18]

Der Kläger ist bei unvollständiger/unrichtiger Auskunftserteilung auch nicht gehalten, lediglich eine isolierte Auskunftsklage zu erheben. Eine isolierte Auskunftsklage würde die Verjährung des Leistungsanspruchs – in unserem Falle die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs – nicht hemmen, § 262 ZPO. Insbesondere bei umfangreichen Nachlässen liefe der Pflichtteilsberechtigte Gefahr, dass der – mangels Auskunftserteilung nicht bezifferbare – Zahlungsanspruch verjährt. Er muss also den unbezifferten Pflichtteilsanspruch im Wege der Stufenklage rechtshängig machen, will er nicht die Verjährung des Leistungsanspruchs riskieren. Hieraus wiederum folgt: Die unzureichende Auskunftserteilung begründet bereits Anlass dafür, dass auch Klage bezüglich des Leistungsanspruchs erhoben wird. Daher kann allein durch sofortiges Anerkennen des Leistungsanspruchs nicht mehr die Kostenfolge des § 93 ZPO ausgelöst werden.

[16] MüKo/Giebel, ZPO, 3. Aufl. 2008, § 93 Rn 6; siehe auch OLG Hamm, Beschl. v. 18.2.1997, Az.: 7 WF 72/97, Rn 46 – zitiert nach Juris.
[17] Hierzu OLG Braunschweig, Beschl. v. 28.12.1995, Az.: 2 WF 67/95, Rn 4 – zitiert nach Juris.
[18] OLG Braunschweig, Beschl. v. 28.12.1995, Az.: 2 WF 67/95, Rn 4 – zitiert nach Juris.

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