Im Ausgangsfall der Entscheidung geht es um den Rechtsstreit zwischen der Erbin einer in Deutschland verstorbenen Person und dem Finanzamt Kaufbeuren über die Berechnung der Erbschaftsteuer auf Kapitalforderungen der Erblasserin gegen in Spanien ansässige Finanzinstitute.

Streitig ist insoweit, ob die in Spanien angefallene Erbschaftsteuer auf diese Kapitalforderungen auf die deutsche Erbschaftsteuer nach § 21 ErbStG anzurechnen ist oder nur – wie das Finanzamt meint – als Nachlassverbindlichkeit im Rahmen des § 10 Abs. 5 ErbStG abgezogen werden darf.

Da gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG bei unbeschränkter persönlicher Erbschaftsteuerpflicht "der gesamte Vermögensanfall" der deutschen Besteuerung unterliegt, werden nach deutschem Recht grundsätzlich auch die bei spanischen Banken belegenen Guthaben der Erbschaftsteuer unterworfen. Eine Anrechnung der nach spanischem Recht auf dieselben Guthaben anfallenden spanischen Erbschaftsteuer kommt nur unter den Voraussetzungen des § 21 ErbStG in Betracht.

§ 21 Abs. 1 ErbStG setzten für eine Anrechnung u. a. voraus, dass die ausländische Erbschaftsteuer auf sog. "Auslandsvermögen" erhoben wird, das trotz der Auslandsvermögenseigenschaft auch in Deutschland der Besteuerung unterliegt. Als Auslandsvermögen gelten gemäß § 21 Abs. 2 ErbStG bei einem inländischen Erblasser (wie hier) "alle Vermögensgegenstände der in § 121 des Bewertungsgesetzes genannten Art [Inlandsvermögen], die auf einen ausländischen Staat entfallen ..."

Gemäß § 121 BewG gehören zum Inlandsvermögen insbesondere inländisches land- und forstwirtschaftliche Vermögen, Grundvermögen, Betriebsvermögen, Anteile an Kapitalgesellschaften, bestimmte Erfindungen, Gebrauchsmuster und Topografien sowie stille Gesellschaften und partiarische Darlehen. Ebenso zählen zum Inlandsvermögen "Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden und andere Forderungen oder Rechte, wenn sie durch inländischen Grundbesitz, durch inländische grundstücksgleiche Rechte oder durch Schiffe, die in ein inländisches Schiffsregister eingetragen sind, unmittelbar oder mittelbar gesichert sind."

Nicht in der Aufzählung des § 121 BewG enthalten sind aber ungesicherte Kapitalforderungen; diese zählen gerade nicht zum Inlandsvermögen.

Der Bundesfinanzhof stellte fest, dass Ursache der Doppelbelastung die fehlende gemeinschaftliche Harmonisierung des Begriffs "Auslandsvermögen" sei, da die Bundesrepublik Deutschland bei der Erhebung der Erbschaftsteuer auf Kapitalforderungen an den Sitz des Gläubigers, das Königreich Spanien dagegen an den des Schuldners anknüpfe. Er legte daher die Frage, ob diese Doppelbelastung gegen das Gemeinschaftsrecht verstoße, dem EUGH zur Entscheidung vor.

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