Mit dem Gesetz über die Rechte der Kranken und die Rechte am Lebensende vom 22.4.2005 hat der französische Gesetzgeber die Vorschrift des Artikel L1110-5 Code de la santé publique erheblich erweitert. So wurde in Absatz 2 das Verbot sinnloser Behandlungen und in Absatz 5 die indirekte Sterbehilfe geregelt. Des Weiteren wurde in Artikel 1111.4 den Patienten das Recht eingeräumt, jegliche medizinische Behandlung zu verweigern bzw. jegliche bereits begonnene Behandlung abzubrechen.[11]

Der Schwerpunkt der Neuregelung liegt auf der Rechtstellung von Patienten, die sich am Lebensende befinden. Dies sind Personen, die sich im fortgeschrittenen Stadium oder im Endstadium einer schweren und nicht heilbaren Krankheit befinden. Im Rahmen dessen hat der Gesetzgeber Artikel L1111-11 neu eingeführt, der die Anerkennung von Patientenverfügungen regelt. Das Gesetz schreibt lediglich Schriftform vor. Die Regelung näherer Einzelheiten zur Schriftform, zum Datenschutz sowie zur Aufbewahrung der Patientenverfügung bleiben gemäß Artikel 1111-11 Abs. 3 dem Staatsrat mittels Dekret vorbehalten. Allerdings ist zu beachten, dass die Patientenverfügung gegenüber dem Arzt keine Bindungswirkung entfaltet, sondern lediglich Indizwirkung hinsichtlich des Wunsches des Patienten, an seinem Lebensende eine ärztliche Behandlung zu beschränken oder gar aufzuheben, hat.[12]

Ebenso sieht Artikel 1111-11 Abs. 1 eine zeitliche Beschränkung vor. Danach ist die Rechtswirksamkeit der Patientenverfügung auf drei Jahre beschränkt. Liegt ihre Abfassung länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt des Eintritts der Bewusstlosigkeit, ist der behandelnde Arzt nicht verpflichtet, sie bei Entscheidungen über die Untersuchung, die Vornahme von Eingriffen oder Behandlungen zu berücksichtigen. Im Übrigen ist die Patientenverfügung jederzeit widerrufbar.

Der Patient hat gemäß Artikel L1111-6 die Möglichkeit, eine Person seines Vertrauens zu bestimmen, die in seinem Namen und Willen seine Patientenverfügung zur Geltung bringt und die erforderlichen Informationen erteilt, sofern der Patient sich nicht mehr selbst erklären kann. Sie ist – von Notfällen und von Unmöglichkeit abgesehen – vor jeder Untersuchung und vor jedem Eingriff am vertretenen Patienten dessen Vertreter oder Vertreterin zu konsultieren. Allerdings unterliegen ihre Erklärungen nicht den Regeln des Code Civil über die Stellvertretung (Mandat).[13]

[11] Seifert in FamRZ 2006, 11 mwN.
[12] Seifert aaO mwN.
[13] Seifert aaO mwN.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge