In Österreich ist zum 1.7.2007 das sogenannte Sachwalterrechtsänderungsgesetz 2006 in Kraft getreten.[2] Ziel des neuen Gesetzes ist u. a. die stärkere Betonung des Grundsatzes der Subsidiarität der Sachwalterschaft. Ebenso wie in Deutschland (§ 1986 Abs. 2 Satz 2 BGB) darf gemäß § 268 Abs. 2 ABGB ein Sachwalter nicht bestellt werden, soweit durch eine Vollmacht, besonders eine Vorsorgevollmacht oder eine verbindliche Patientenverfügung, für die Besorgung der Angelegenheiten der behinderten Person in erforderlichem Ausmaß gesorgt ist. Demnach hat jedermann die Möglichkeit, für den Fall, dass er in Zukunft bestimmte Angelegenheiten nicht mehr alleine regeln kann, einer Person, zu der er besonderes Vertrauen hat, vorsorglich eine Vollmacht zu erteilen (§§ 284 f ff ABGB).

Der oder die Bevollmächtigte darf allerdings nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer anderen engen Beziehung zu einer Krankenanstalt, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung stehen, in der sich der Vollmachtgeber oder die Vollmachtgeberin aufhält oder von der dieser oder diese betreut wird (§ 284 f Abs. 1 Satz 3 ABGB). Inhalt und Umfang der Vorsorgevollmacht entsprechen weitgehend der Vorsorgevollmacht nach deutschem Recht. Unterschiede zeigen sich in der Form der Vollmacht.

Die Vorsorgevollmacht nach Sachwalterrecht muss vom Vollmachtgeber eigenhändig geschrieben und unterschrieben werden – sog. einfache Vorsorgevollmacht. Hat der Vollmachtgeber die Vollmacht zwar eigenhändig unterschrieben, nicht aber eigenhändig geschrieben, so muss er in Gegenwart dreier unbefangener Zeugen bekräftigen, dass der Inhalt der von ihm unterschriebenen Vollmachtsurkunde seinem Willen entspricht. Die Zeugen müssen unter Hinweis auf ihre Zeugeneigenschaft ebenfalls auf der Vollmacht unterschreiben (§ 284 f Abs. 2 ABGB).

Soll die Vorsorgevollmacht – sog. qualifizierte Vorsorgevollmacht – auch Einwilligungen eine medizinische Behandlung, die gewöhnlich mit einer schweren oder nachhaltigen Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Persönlichkeit verbunden ist (§ 283 Abs. 2 ABGB), Entscheidungen über dauerhafte Änderungen des Wohnortes sowie die Besorgung von Vermögensangelegenheiten, die nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehören, umfassen, so muss sie unter ausdrücklicher Bezeichnung dieser Angelegenheiten vor einem Rechtsanwalt, Notar oder bei Gericht errichtet werden (§ 284 f Abs. 3 ABGB).

Eine Vorsorgevollmacht kann folgendermaßen erteilt werden:

  1. Die Wirksamkeit der Vollmacht tritt erst bei Verlust der Geschäftsfähigkeit oder der Einsichts- und Urteilsfähigkeit oder Äußerungsfähigkeit ein.
  2. Die Wirksamkeit der Vollmacht tritt sofort ein, aber die Aufträge an den oder die Bevollmächtigte werden für den Fall des Verlustes der Geschäftsfähigkeit oder der Einsichts- und Urteilsfähigkeit oder Äußerungsfähigkeit erteilt.

Der Vollmachtgeber hat auch in Österreich die Möglichkeit, die bei einem Notar oder Rechtsanwalt erstellte Vorsorgevollmacht im österreichischen zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) registrieren zu lassen.[3] Soll die Vollmacht erst beim Verlust der Geschäftsfähigkeit oder Einsichts- und Urteilsfähigkeit oder Äußerungsfähigkeit in Kraft treten, muss der Bevollmächtigte dem Notar ein ärztliches Attest vorlegen, das diese Defizite bestätigt. Der Notar händigt dann dem Bevollmächtigten eine Bestätigung aus, mit der er sich als bevollmächtigt ausweisen kann. Ein Dritter darf auf den Eintritt des Vorsorgefalles vertrauen, wenn ihm der Bevollmächtigte bei der Vornahme einer Vertretungshandlung eine Bestätigung über die Registrierung des Wirksamwerdens der Vorsorgevollmacht im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis vorlegt. Das Vertrauen des Dritten ist nicht geschützt, wenn ihm bekannt oder fahrlässig unbekannt ist, dass der Vorsorgefall nicht eingetreten ist (§ 284 h Abs. 2 ABGB). Der Vollmachtgeber kann die Vorsorgevollmacht jederzeit widerrufen – entgegen dem deutschen Recht –, auch nach Verlust seiner Geschäftsfähigkeit (§ 1020 ABGB).

Die Vollmacht erlischt grundsätzlich mit dem Tod des Vollmachtgebers. Dieser kann aber eine abweichende Bestimmung treffen (§ 1022 ABGB). Doch werden Vollmachten, die über den Tod des Vollmachtgebers hinauswirken, in Österreich gleichwohl nicht anerkannt.[4]

[2] SWRÄG 2006, BGBL I 92/2006, www.ris2.bka.gv.at; Steiner ZEV 2007, 429.
[3] www.notar.at.
[4] Wachter in Flick/Piltz, Seite 255, Der internationale Erbfall 2. Auflage.

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