Soweit Wirtschaftsgüter des Privatvermögens in eine gewerbliche Personengesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten eingebracht werden, liegt begrifflich ein Tausch vor (§ 6 Abs. 6 S. 1 EStG), also ein Veräußerungsvorgang.[47] Innerhalb von zehn Jahren seit Anschaffung einer Immobilie führt dieser Vorgang daher bei Immobilien des Privatvermögens – ebenso wie ein Verkauf – zu einem steuerbaren privaten Veräußerungsgeschäft (§§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG).[48] Die Einbringung von seit 2009 angeschafftem Kapitalvermögen gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten oder einer Darlehensforderung führt für den Einbringenden zu einem steuerbaren Veräußerungsgeschäft i.S.d. § 20 Abs. 2 EStG.

Bei einer unentgeltlichen Übertragung (verdeckte Einlage) richtet sich der steuerliche Bewertungsansatz auf Ebene der Gesellschaft nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG.[49] Immobilien sind danach mit dem Teilwert anzusetzen, höchstens jedoch mit den fortgeführten[50] Anschaffungs- oder Herstellungskosten, wenn diese innerhalb der letzten drei Jahre angeschafft oder hergestellt wurden. Der steuerliche Gewinn der Gesellschaft wird durch eine verdeckte Einlage nicht erhöht (§ 4 Abs. 1 S. 1 EStG). Für den einlegenden Gesellschafter löst die verdeckte Einlage meist keine unmittelbaren steuerlichen Folgen aus. Dies gilt auch für die Einlage von Immobilien des Privatvermögens innerhalb der noch laufenden 10-Jahres-Frist (§ 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG). Denn die Einlage in ein Betriebsvermögen ist nur dann als Veräußerung zu werten, wenn nach der Einlage innerhalb von 10 Jahren seit ursprünglicher Anschaffung der Immobilie deren Veräußerung aus dem Betriebsvermögen erfolgt (d.h. ein Verkauf durch die GmbH & Co. KG).[51] Die unentgeltliche Einlage von privaten Kapitalvermögen in eine gewerbliche GmbH & Co. KG löst ebenfalls keine unmittelbare Besteuerung aus.[52] Die Gesellschaft hat vielmehr bei ab 2009 angeschafftem (d.h. "steuerverstricktem") Kapitalvermögen die Anschaffungskosten des einlegenden Gesellschafters fortzuführen (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 S. 1 c) EStG, ein späterer Verkauf führt dann zu positiven oder negativen gewerblichen Einkünften (§ 15 EStG).[53]

 
Praxis-Beispiel

Würden im Fallbeispiel die vermieteten Immobilien und das Wertpapierdepot von F teilweise gegen Gewährung von Gesellschafterrechten (Kapitalkonto I) und teilweise gegen Verbuchung auf einem für F bei der Gesellschaft geführten Darlehenskonto auf die Gesellschaft übertragen (unter Zugrundelegung der Verkehrswerte der Immobilien), so wäre nach den vorstehenden Grundsätzen von einem voll entgeltlichen Geschäft auszugehen. Für F würde sich die entgeltliche Übertragung einkommensteuerlich neutral darstellen, da weder die Immobilien noch die vor 2009 angeschafften Wertpapiere "steuerverstrickt" waren.

[47] Vgl. Schmidt/Weber-Grellet, EStG, § 23 Rn 51 m.w.N.
[48] Zu beachten ist, dass die Einbringung in eine Personengesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten im Einzelfall auch zur Begründung eines gewerblichen Grundstückshandels führen kann, da die Einbringung eine Veräußerung i.S.d. "3-Objekt-Grenze" darstellt; vgl. BMF v. 26.3.2004, IV A 6 – S 2240 – 46/04 BStBl I 2004, 434, Tz. 7; Schmidt/Wacker, EStG, § 15 Rn 56 m.w.N.).
[49] Schmudlach, NWB 2016, 3305, 3306.
[51] § 23 Abs. 1 S. 5 Nr. 1 EStG. Zur Berechnung des Veräußerungsgewinns s. § 23 Abs. 3 S. 2, zum Zeitpunkt der Besteuerung s. § 23 Abs. 3 S. 6 EStG.
[52] Vgl. auch Schmidt/Kulosa, EStG, § 6 Rn 603.
[53] Bei vor 2009 angeschafftem Kapitalvermögen, das im Grundsatz auch nach Einführung der Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge steuerfrei veräußert werden könnte, ist zu beachten, dass dieses bei der Gesellschaft mit dem Teilwert anzusehen ist. Nach der Einlage in das Betriebsvermögen eintretende Gewinne bzw. Verluste führen bei ihrer Realisation zu gewerblichen Einkünften (§ 15 EStG).

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