A. Der Kläger verlangt von dem beklagten Land Schadensersatz aufgrund einer behaupteten Amtspflichtverletzung eines Notars im Zusammenhang mit der Errichtung eines notariellen Testaments.

Die Erblasserin A hatte am 22.8.1995 ein handschriftliches Testament errichtet, in dem sie ihre drei Schwestern als Erben einsetzte. Nachdem sie, so der Kläger, einen vom Kläger für sie vereinbarten Notartermin beim damals noch beim beklagten Land beschäftigten Notar und Streithelfer B nicht wahrnehmen konnte, erlitt sie am 21.7.2008 einen Schlaganfall. Sie wurde zunächst in das L-Krankenhaus in Freiburg und von dort weiter in die Stroke-Unit der Universitätsklinik Freiburg gebracht. Auf Bitten des Klägers erschien dort am 23.7.2008 der Notar B in Begleitung des damals von ihm beigezogenen, ebenfalls beim beklagten Land beschäftigten Notars C. Der Notar B beurkundete ein notarielles Testament der Erblasserin, nach dem der mit der Erblasserin nicht verwandte Kläger Alleinerbe werden sollte. Die Erblasserin konnte allerdings aufgrund ihrer Erkrankungen zum Zeitpunkt der Beurkundung weder sprechen noch schreiben, was vom Notar B in der Niederschrift nach § 24 Abs. 1 S. 1 BeurkG vermerkt wurde. Eine für diesen Fall nach § 24 Abs. 1 S. 2 BeurkG erforderliche Verständigungsperson wurde nicht beigezogen. Am 27.7.2008 verstarb die Erblasserin.

Am 27.8.2009 wurde den Schwestern der Erblasserin durch das Nachlassgericht ein Vorbescheid erteilt, der ihre Erbenstellung auswies. Die hiergegen vom Kläger erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 9.2.2011 bestandskräftig zurückgewiesen. Die Klage des Klägers gegen die Schwestern der Erblasserin auf Herausgabe des Nachlasses wurde mit Urteil des Landgerichts Freiburg vom 31.7.2014 – 2 O 442/12 abgewiesen, die hiergegen gerichtete Berufung wurde mit mittlerweile rechtskräftigem Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 9.2.2015 – 4 U 148/14 zurückgewiesen. Alle Entscheidungen gingen von der Unwirksamkeit des Testaments vom 23.7.2008 wegen eines Verstoßes gegen § 125 S. 1 BGB i.V.m. § 24 Abs. 1 S. 2 BeurkG aus.

Der Kläger war erstinstanzlich der Auffassung, er wäre bei pflichtgemäßem Handeln der Notare Alleinerbe geworden. Ihm stehe daher ein Schadensersatzanspruch gegen das beklagte Land zu. Am 23.7.2008 sei die Erblasserin noch testierfähig gewesen und habe sich durch Kopfschütteln und Kopfnicken in ausreichender Weise verständigen können. Dies genüge, da es sich um ein einfaches Testament gehandelt habe, in dem es nur um Geldvermögen gegangen sei und er, der Kläger, Alleinerbe habe werden sollen. Der Wert des Nachlasses habe 703.943,74 EUR betragen, so dass ihm abzüglich der Erbschaftsteuer ein Schaden von 492.145,38 EUR nebst Anwaltskosten entstanden sei.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird im Übrigen gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat nach Vernehmung der damaligen Stationsärztin Dr. K und Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dr. F die Klage abgewiesen.

Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein ursprüngliches Klageziel weiter, jedoch beschränkt auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 100.000 EUR.

B. Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.

Dem Kläger steht kein Schadensersatzanspruch gegen das beklagte Land gemäß § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG zu.

1. Wie bereits vom Landgericht zutreffend ausgeführt, errichtete der Streithelfer unter Zuziehung des Notars C amtspflichtwidrig ein der Regelung des § 125 S. 1 BGB i.V.m. § 24 Abs. 1 S. 2 BeurkG nicht entsprechendes Testament. Die Haftung hierfür richtet sich grundsätzlich nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG. § 19 BNotO ist nicht einschlägig, da der beurkundende Notar, der Streithelfer B, sowie der zugezogene Notar C zum Zeitpunkt der Beurkundung am 23.7.2008 im Dienst des Landes Baden-Württemberg standen (Schramm, in: BeckOK-BNotO, 1. Edition, Stand 1.10.2019, § 19 Rn 175).

2. Nachdem in der Niederschrift des Testaments vom 23.7.2008 festgehalten ist, dass die Erblasserin bei Errichtung des Testaments nicht sprechen und nicht schreiben konnte, wäre nach § 24 Abs. 1 S. 2 BeurkG zur Beurkundung eine Person herbeizuziehen gewesen, die sich mit der behinderten Erblasserin hätte verständigen können und mit deren Zuziehung diese nach Überzeugung des Notars einverstanden gewesen wäre. Eine solche Person wurde unstreitig nicht herbeigezogen. Das Testament ist daher unwirksam (Lerch, in: Lerch, BeurkG, Dienstordnung und Richtlinienempfehlungen der BNotK, 5. Aufl. 2016, § 24 BeurkG Rn 6; Staudinger/Hertel, Beurkundungsgesetz, Neubearbeitung 2017, Rn 559; Schuller, in: BeckOK-BeurkG, Stand 1.7.2019, § 24 Rn 33).

3. Die Amtspflicht bestand auch gegenüber dem Kläger. Es ist allgemein anerkannt, dass der Notar Amtspflichten gegenüber dem geplanten Begünstigten hat (vgl. BGH, Urt. v. 19.5.1958 – III ZR 21/57, BGHZ 27, 274 Rn 11; BGH, Urt. v. 28.9.1959 – III ZR 112/58, BGHZ 31, 5; BGH, Urt. v. 26.3.1982 – V ZR 12/81, WM 1982, 615; ...

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