Um diese vorgenannten Interessen miteinander zu vereinigen, wurde das Gestaltungsmodell des sog. Supervermächtnisses entwickelt,[5] welches maßgeblich auf einer Kombination einer Drittbestimmung des konkreten Vermächtnisnehmers i.S.v. § 2151 Abs. 1 BGB mit einem Zweckvermächtnis i.S.v. § 2156 BGB basiert.[6] Zusätzlich zur Gestaltung der Erbenstellung nach dem Berliner Testament wird dabei der überlebende Ehegatte zugleich als Bestimmungsberechtigter wie auch als Beschwerter eines Vermächtnisses eingesetzt, das den im ersten Erbfall enterbten Kindern als Abfindung für diese Enterbung wie auch dazu dienen soll, deren Erbschaftsteuerfreibeträge auszunutzen.[7]

Im Folgenden werden Zulässigkeit und Grenzen des Supervermächtnisses im Einzelnen beleuchtet. Dabei wird insbesondere der Frage nachgegangen, ob eine Gestaltung derart möglich ist, dass der überlebende Ehegatte entscheiden kann, ob überhaupt und in welcher Höhe (bis zur Grenze des Erbschaftsteuerfreibetrages) Zuwendungen erfolgen.

Der vorliegende Beitrag beschäftigt sich über diese Fragen des klassischen Supervermächtnisses hinaus (Abschnitt B. und C.) damit, dass die (nahezu) unbegrenzte Freiheit, die das Supervermächtnis verspricht, das Interesse der Beteiligten an einer vorhersehbaren und kalkulierbaren Nachlassplanung aus den Augen zu verlieren droht. Um sowohl den testierenden (Ehegatten-)Erblassern als auch ihren Abkömmlingen einen sicheren Hafen der Zuwendung zu bieten, wird daher die Gestaltungsalternative eines Sockelvermächtnisses mit zusätzlichem Supervermächtnis erörtert und in einem abschließenden Formulierungsvorschlag handhabbar gemacht (Abschnitt D. und E.).

[5] Grundlegend Schmidt, BWNotZ 1998, 97; Langenfeld, JuS 2002, 351; Ebeling, ZEV 2000, 87; Everts, ZErb, 2004, 373; Mayer, DStR 2004, 1409.
[6] DNotI-Report 2010, 3, 4.
[7] DNotI-Report 2010, 3, 4; Schmidt, BWNotZ 1998, 97, 101.

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