Mit dem sog. Supervermächtnis möchte man zum einen die Vorteile des sog. Berliner Testaments gewährleisten, namentlich die umfassende Nutzung des von beiden Ehegatten stammenden Vermögens durch den längerlebenden Ehegatten und dessen damit einhergehende Versorgung[1] Zum anderen kommt aber gerade bei größeren Vermögen, bei denen im ersten Erbfall der Ehegattenfreibetrag nicht nur unwesentlich überschritten wird,[2] die steuerliche Überlegung hinzu, die Erbschaftsteuerfreibeträge weiterer potenzieller Erben (insbesondere der gemeinsamen Kinder und gegebenenfalls Enkel) nicht durch deren Enterbung leerlaufen zu lassen, sondern ebenfalls (möglichst) umfassend auszuschöpfen.[3] Dabei soll auch die Kumulation des gesamten Erblasservermögens beim überlebenden Ehegatten vermieden werden, um die Nachteile der Erbschaftsteuerprogression abzumildern.[4]

[1] Langenfeld, JuS 2002, 351; Mayer, DStR 2004, 1409, 1414.
[2] Demgegenüber sieht Mayer, DStR 2004, 1409, 1414, ein Supervermächtnis und ähnliche Gestaltungen bei kleinen und mittleren Vermögen, die die Ehegattenfreibeträge nicht oder nur unwesentlich überschreiten, als "überkonstruiert" an.
[3] Bredemeyer, ZErb 2017, 343, 347; Schmidt, BWNotZ 1998, 97.
[4] Kanzleiter, in: FS Brambring, 2011, 225, 226.

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