Schmidl vertritt die Auffassung, dass es dem Nachlassgericht verwehrt sei, letztwillige Verfügungen zu eröffnen und diese umgehend den Erben bekanntzugeben und damit die Ausschlagungsfrist in Gang zu setzen, ohne Rücksicht darauf, ob der Testamentsvollstrecker das Amt angetreten habe. Der Testamentsvollstrecker solle versuchen, das Nachlassgericht dazu zu bewegen, so lange mit der Bekanntgabe der Verfügung von Todes wegen zuzuwarten, bis er nach Amtsantritt den Nachlass soweit dem Erben präsentieren könne, dass dieser über Annahme oder Ausschlagung sinnvoll entscheiden könne. Die gängige Gerichtspraxis bringe das Risiko der Amtshaftung mit sich. Die folgende Betrachtung soll die Position des Testamentsvollstreckers einerseits und der Erben andererseits sowie die Frage der Staatshaftung kurz beleuchten.

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