Für die Berichtigung des durch den Tod eines Gesellschafters bürgerlichen Rechts unrichtig gewordenen Grundbuchs ist der Nachweis des Versterbens eines bisherigen Gesellschafters, der Nachweis der Erbfolge und ein Nachweis des Inhalts des Gesellschaftsvertrags notwendig. Wurde dieser privatschriftlich errichtet, kann die Vorlage nicht in der grundbuchrechtlichen Form entsprechenden Gesellschaftsvertrags genügen.

OLG München, Beschl. v. 07.1.2020 – 34 Wx 420/19

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