I. Gegenstand des Verfahrens ist die betreuungsgerichtliche Genehmigung eines Schenkungsversprechens.

Für die Betroffene ist wegen einer schweren geistigen Behinderung eine Betreuung eingerichtet. Nach dem Tod ihrer Mutter im Jahr 2014 wurde ihr Vater, der Beteiligte zu 1, zum Betreuer unter anderem mit dem Aufgabenkreis Vermögensangelegenheiten bestellt. Mit Beschl. v. 12.7.2018 wurde der Beteiligte zu 2 zum Ergänzungsbetreuer mit dem Aufgabenkreis "Abgabe eines Schenkungsversprechens von Todes wegen" bestellt. Dieser gab am 4.9.2018 im Namen der Betroffenen zur Niederschrift eines Notars ein Schenkungsversprechen ab, wonach die Betroffene ihren gesamten zum Todestag bestehenden Netto-Nachlass abzüglich der Nachlassverbindlichkeiten einer von ihren Eltern gegründeten Stiftung, die mit dem Tod des Vaters der Betroffenen entstehen sollte, verspricht.

Die von dem Beteiligten zu 2 beantragte betreuungsgerichtliche Genehmigung der von ihm im Rahmen des Schenkungsversprechens abgegebenen Erklärungen hat das Amtsgericht nach Bestellung des Beteiligten zu 3 zum Verfahrenspfleger abgelehnt. Die von dem Beteiligten zu 2 im Namen der Betroffenen eingelegte Beschwerde hatte keinen Erfolg. Hiergegen richtet sich die vom Landgericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Betroffenen.

II. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:

Die beabsichtigte Schenkung des Vermögens der Betroffenen auf deren Todesfall sei nicht genehmigungsfähig, wobei dahinstehen könne, ob dies bereits aus dem Schenkungsverbot der §§ 1908i Abs. 2 S. 1, 1804 BGB folge. Jedenfalls genüge das abgegebene Schenkungsversprechen auf den Todesfall nicht den Anforderungen des § 2301 BGB. Danach fänden auf ein Schenkungsversprechen von Todes wegen die Vorschriften über Verfügungen von Todes wegen Anwendung. Diese Vorschriften könne die Betroffene jedoch nicht erfüllen, weil sie bereits seit ihrem ersten Lebensjahr aufgrund ihrer schweren geistigen Behinderung weder testier- noch geschäftsfähig sei. Zudem könne sie bei der Errichtung einer Verfügung von Todes wegen nicht durch einen Betreuer vertreten werden.

2. Dies hält rechtlicher Nachprüfung stand. Das Landgericht hat jedenfalls im Ergebnis zu Recht die Genehmigung des Schenkungsversprechens verweigert.

a) Dabei kann dahinstehen, ob die Betroffene durch das notarielle Schenkungsversprechen überhaupt zu einer Verfügung über ihr Vermögen im Ganzen verpflichtet wird, die nach §§ 1908i Abs. 1 S. 1, 1822 Nr. 1 BGB zur Genehmigungsbedürftigkeit des Rechtsgeschäfts führt, weil das Schenkungsversprechen jedenfalls nicht genehmigungsfähig wäre. Die betreuungsgerichtliche Genehmigung eines vom Betreuer im Namen des Betreuten vorgenommenen genehmigungsbedürftigen Rechtsgeschäfts darf nicht erteilt werden, wenn das zugrundeliegende Rechtsgeschäft gesetz- oder sittenwidrig oder unter Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften zustande gekommen ist, insbesondere wenn der Betreuer bei der Abgabe der Willenserklärung für den Betroffenen von der gesetzlichen Vertretung ausgeschlossen ist (vgl. BayObLG FamRZ 2001, 51, 52; MüKo-BGB/Kroll-Ludwigs, 7. Aufl., § 1828 Rn 22). Eine dennoch erteilte betreuungsgerichtliche Genehmigung würde nicht zur Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts führen (vgl. BayObLG FamRZ 1999, 47). Danach war im vorliegenden Fall das notarielle Schenkungsversprechen nicht genehmigungsfähig, weil es weder als Schenkungsversprechen von Todes wegen nach § 2301 Abs. 1 BGB noch als unbedingtes Schenkungsversprechen gemäß § 518 Abs. 1 BGB wirksam zustande gekommen ist.

b) Das Landgericht hat angenommen, dass es sich im vorliegenden Fall um ein Schenkungsversprechen von Todes wegen gemäß § 2301 BGB handelt. Voraussetzung hierfür wäre, dass die Schenkung unter der Bedingung steht, dass der Begünstigte den Schenker überlebt. Ein unbedingtes Schenkungsversprechen fällt hingegen nicht unter § 2301 Abs. 1 BGB, selbst wenn seine Erfüllung auf die Zeit des Todes des Schenkers oder später hinausgeschoben wird (BGH, Urt. v. 20.6.1984 – IVa ZR 34/83 – NJW 1985, 1553, 1554 m.w.N.).

Zwar ist es für Annahme einer Schenkung von Todes wegen nicht zwingend erforderlich, dass der Schenker ausdrücklich eine Überlebensbedingung i.S.v. § 2301 Abs. 1 BGB erklärt (BGH, Urt. v. 12.11.1986 – IVa ZR 77/85 – NJW 1987, 840 f.), weil sich eine solche Bedingung auch aus den Umständen, dem Sinn der Schenkung oder der Interessenlage der Beteiligten ergeben kann (Staudinger/Kanzleiter, BGB, 2019, § 2301 Rn 10 m.w.N.). Im vorliegenden Fall will die Betroffene nach ihrem Tod jedoch die noch zu gründende Stiftung ihrer Eltern (§ 83 BGB) als Beschenkte einsetzen. Wird in einem Schenkungsversprechen allein eine juristische Person (§ 80 Abs. 1 BGB) als Begünstigte eingesetzt, liegt die Annahme fern, dass die Wirksamkeit der Schenkung von einer echten Überlebensbedingung i.S.v. § 2301 Abs. 1 BGB abhängig gemacht werden soll (vgl. auch Staudinger/Kanzleiter, BGB, 2019 § 2301 Rn 10). Vielmehr dürfte in einem sol...

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