Die zulässige Klage ist begründet.

I. 1. Die Klage ist zulässig.

a) Im Hinblick auf den Klageantrag zu 1) liegt eine zulässige Klageänderung gemäß § 263 ZPO vor, soweit die Klägerinnen nunmehr Zahlung an die Erbengemeinschaft nach I4 fordern. Ursprünglich haben die Klägerinnen Zahlung an die Erbengemeinschaft nach den Eltern der Parteien verlangt. Der Austausch des Zahlungsempfängers stellt eine Klageänderung dar. Nur wenn die Klägerseite zunächst Zahlung an sich verlangt und auf Zahlung an einen anderen wechselt (qualitative Klagebeschränkung) oder von Zahlung an einen anderen verlangt und auf Zahlung an sich wechselt (qualitative Klageerweiterung), ist gemäß § 264 ZPO keine Klageänderung gegeben (Foerste, in: Musielak/Voit, ZPO, 16. Aufl., § 264 Rn 3 und 5). Ob vorliegend eine Einwilligung des Beklagten vorliegt, kann dahinstehen; zwar ist gemäß § 267 ZPO eine Einwilligung anzunehmen, wenn sich die Gegenseite einlässt, wobei im schriftlichen Verfahren die schriftliche Einlassung genügt (Greger, in: Zöller, ZPO, 33 Aufl., § 267 Rn 2). Vorliegend erfolgten Einlassungen des Beklagten jedoch bevor beschlossen wurde, dass eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren erfolgen werde. Die Klageänderung ist darüber hinaus aber auch sachdienlich. Die Klägerinnen haben zunächst Zahlung an eine nicht existente Erbengemeinschaft verlangt, durch die Klageänderung wurde somit ein weiterer Rechtsstreit verhindert, in dem die Zahlung an die zutreffende Erbengemeinschaft gefordert wird. Dies genügt zur Sachdienlichkeit (Greger, in: Zöller, ZPO, 33 Aufl., § 263 Rn 13).

b) Hinsichtlich des Klageantrags zu 2) liegt gemäß § 264 Nr. 2 ZPO keine Klageänderung vor. Der ursprüngliche Antrag war als Feststellungsantrag auszulegen. Durch die Antragsumstellung sind die Klägerinnen zur Zahlungsklage gewechselt. Dies stellt einen Fall der qualitativen Klageerweiterung dar (BGH, NJW 2017, 2623, Rn 14).

c) Soweit die Klägerinnen einen Anspruch der Erbengemeinschaft nach I4 geltend machen, sind sie diesbezüglich gemäß § 2039 Abs. 1 BGB prozessführungsbefugt. Danach kann jeder Miterbe die Leistung an alle Erben gemeinschaftlich (also an die Erbengemeinschaft) verlangen.

2. Die Klage ist auch begründet.

a) Die Erben nach Frau I4 haben einen Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung gegen den Beklagten in Höhe von 2.252 EUR aus §§ 2038 Abs. 2 S. 1, 745 Abs. 2 BGB.

aa) Dabei wird ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung nicht bereits dadurch ausgelöst, dass ein Miteigentümer das im Miteigentum stehende Grundstück allein nutzt (BGH, Urt. v. 17.5.1983 – IX ZR 14/82, juris Rn 20; BGH, Urt. v. 15.9.1997 – II ZR 94/96, juris Rn 9). Gemäß den §§ 2038 Abs. 2, 743 Abs. 2 BGB ist jeder Miterbe zum Gebrauch des gemeinschaftlichen Gegenstands befugt, wenn nicht der Mitgebrauch der übrigen Miterben beeinträchtigt ist (LG Mönchengladbach, Urt. v. 22.4.2016 – 11 O 1/16, juris Rn 45).

Erforderlich ist gemäß § 745 Abs. 2 BGB ein Neuregelungsverlangen. Es muss somit ein Verlangen geäußert werden, die Verwaltung und Benutzung neu zu regeln. Dabei reicht zwar allein eine Zahlungsaufforderung nicht aus (BGH, Urt. v. 11.12.1985 – IVb ZR 82/84, juris Rn 20; OLG Brandenburg, Urt. v. 15.10.2015 – 9 UF 94/14, juris Rn 35; OLG Brandenburg, Beschl. v. 12.3.2001 – 9 U 7/00, juris Rn 12; LG Mönchengladbach, Urt. v. 22.4.2016 – 11 O 1/16, juris Rn 48), das bedeutet jedoch nicht, dass von dem Miteigentümer bzw. Miterben eine gänzlich andere Benutzung gefordert werden müsste (so aber wohl OLG Hamburg, Urt. v. 10.2.2016 – 10 U 18/05, juris Rn 16). Das Verlangen einer konkreten Nutzung gemäß § 745 Abs. 2 BGB kann auch in der Forderung bestehen, dass von dem Teilhaber für die Nutzung der Sache ein Entgelt verlangt wird (BGH, Urt. v. 15.9.1997 – II ZR 94/96, juris Rn 12; BGH, Urt. v. 14.11.1988 – II ZR 77/88, juris Rn 2 und 7; OLG Stuttgart ZEV 2019, 144, Rn 30; Fehrenbacher, in: BeckOGK-BGB, Stand: 1.11.2019, § 745 Rn 31).

Ein entsprechendes Neuregelungsverlangen besteht vorliegend. Bereits mit Schreiben vom 22.10.2018 (Anlage K1) wurde der Beklagte zum Auszug bzw. (hilfsweise) zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung aufgefordert. Bereits darin liegt ein hinreichendes Neuregelungsverlangen, da die Klägerinnen deutlich gemacht haben, dass sie die alleinige Nutzung des streitgegenständlichen Hausgrundstücks durch den Beklagten zukünftig nicht mehr hinnehmen würden. Zudem wurde das Neuregelungsverlangen nochmals dadurch verdeutlicht, dass vom Beklagten die Zahlung einer Nutzungsentschädigung für den Fall einer Verweigerung des Auszugs verlangt wurde. Dabei kann es sich denknotwendig nicht um eine bloße Zahlungsaufforderung gehandelt haben, da eine konkrete Zahlung gar nicht verlangt wurde. Deutlicher kann eine Neuregelung in Form eines Entgelts für die zukünftige Nutzung nicht verlangt werden. Spätestens jedoch mit Schreiben vom 20.11.2018 (Anlage K2) wurde vom Beklagten eine Nutzungsüberlassung gegen Zahlung eines Entgelts in Höhe von insgesamt 563 EUR gefordert. Jedenfalls darin li...

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