Die in einem Übergabevertrag neben einem umfassenden Wohnrecht zugunsten des Übergebers enthaltene Regelung zum Altenteilsrecht der Übergeber, in welcher sich der Übernehmer zur "Pflege und Versorgung im Krankheitsfall oder bei sonstiger Hilfebedürftigkeit" verpflichtet, kann für sich allein keinen Anhaltspunkt dafür geben, dass auch die Kosten einer Heimunterbringung von dem Übernehmer getragen werden sollen.

Zieht der Übernehmer nach dem notwendigen Auszug der Übergeber in ein Pflegeheim in die Immobilie ein oder vermietet diese, so kann sich aus dem Übergabevertrag die Verpflichtung zur Auszahlung der Miete oder der ersparten Wohnkosten des Übernehmers an den Übergeber ergeben.

OLG Brandenburg, Urteil vom 19. Dezember 2018 – 4 U 96/17

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