Beschwerde. Rechtsmittel gegen den Entlassungsbeschluss ist die befristete Beschwerde (§§ 58 ff FamFG; Monatsfrist); die frühere Differenzierung der Frist danach, ob der Testamentsvollstrecker mit seiner Entlassung einverstanden war oder nicht (§ 81 II FGG), ist entfallen. Anders als im Betreuungsrecht (vgl. § 303 II FamFG) steht die Beschwerde gegen die erfolgte Entlassung nicht nur denjenigen zu, die in erster Instanz Beteiligte waren, wie sich aus § 59 I FamFG ergibt. Bei Ablehnung eines Entlassungsantrags scheint § 59 II FamFG, in Einschränkung zu § 59 I FamFG, nur dem ursprünglichen Antragsteller ein Beschwerderecht zu geben. Insoweit hat die Rechtsprechung zum früheren § 20 II FGG aber die Auffassung vertreten, dass es genügt, wenn der Beschwerdeführer selbst einen Entlassungsantrag hätte stellen können;[10] daran sollte man aus prozessökonomischen Erwägungen festhalten.

[10] BGH NJW 1993, 662 (WEG); BayObLG FamRZ 2004, 1673 (Erbscheinsantrag); Keidel/Kahl, FGG, 15. Aufl. § 20 Rn 51; aA Bassenge/Roth FGG 11. Aufl. § 20 Rn 13.

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