Der Klägerin steht ein mit der Klage geltend gemachter Pflichtteils- und/oder Pflichtteilsergänzungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

Soweit die Klägerin mit der Berufung beanstandet, das Landgericht habe zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass zum Nachlassvermögen auch eine Münzsammlung gehöre, die – nach ihrer Auffassung – mit einem Wert von 25.000,00 EUR in den aktiven Nachlass einzuberechnen sei, vermag der Senat ihrer Argumentation nicht zu folgen. Die diesbezüglichen Behauptungen der Klägerin sind, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht hinreichend substantiiert und einer Beweiserhebung daher nicht zugänglich. Es ist weder in quantitativer noch in qualitativer Hinsicht hinreichend dargetan, dies auch im Rahmen des Berufungsverfahrens, um welche Münzen es sich hierbei im Einzelnen handeln soll, noch sind Anhaltspunkte erkennbar, die eine materielle Bewertung dieser Nachlassposition zulassen würden. Die klägerseits unter Beweis gestellten Beobachtungen des von ihr benannten Zeugen W. sind nicht geeignet, im Falle ihrer Erweislichkeit eine Tatsachenlage zu schaffen, die belastbar die Grundlage für die Feststellung eines den Wert des Nachlassvermögens erhöhenden Sachverhalts begründen könnte. Insoweit hat das Landgericht daher zu Recht die von der Klägerin behauptete Existenz einer Münzsammlung bei der Wertberechnung außer Ansatz gelassen. Entsprechendes gilt auch hinsichtlich des klägerseits behaupteten höheren Wertes für das Mobiliar der Erblasserin. In dieser Hinsicht fehlt es auch hier an einer für die abweichende Wertbemessung erforderlichen validen Tatsachengrundlage, so dass eine Änderung der Berechnungsgrundlage in diesem Punkt nicht veranlasst war.

Auch die weitergehenden Angriffe der Berufung führen vorliegend nicht zu einer wertmäßigen Erhöhung des Nachlassvermögens und damit auch nicht zu einem weitergehenden pflichtteilserhöhenden Anspruch der Klägerin.

Soweit die Klägerin den von dem Landgericht übernommenen Wertansatz der Beklagten für die von der Erblasserin hinterlassenen Schmuckstücke in Abrede stellt und behauptet, diese seien mit einem höheren Wert von 6.300,00 EUR in das Nachlassvermögen einzubeziehen, kann die Beurteilung dieser streitigen Tatsache letztlich dahinstehen, da sich auch unter Berücksichtigung eines – im Vergleich zur Berechnung des Landgerichts – um 3.210,00 EUR höheren Wertansatzes im Ergebnis ein pflichtteilsmäßiger Auszahlungsanspruch der Klägerin nicht ergibt. Auch in diesem Fall wäre – wie noch darzulegen ist – der zu errechnende Pflichtteilsanspruch durch die beklagtenseits erklärte "Primäraufrechnung" mit der wertmäßigen Rückforderung des durch die Klägerin vereinnahmten Depots bei der Deka Bank erloschen.

Wenn die Klägerin in diesem Zusammenhang argumentiert, mit dem von ihr zu Lebzeiten der Mutter aus deren Vermögen im Jahre 2011 entnommenen Depot sei nach der Vorschrift des § 2327 BGB zu verfahren, so dass dieser Umstand wertmäßig bei der Ermittlung des (fiktiven) Nachlasses zu berücksichtigen sei und ihr, der Klägerin, damit auf ihren Pflichtteilsergänzungsanspruch anzurechnen sei, kann dem nicht gefolgt werden. Unabhängig von der Frage, ob die Klägerin de facto in der Lage und aufgrund der ihr erteilten Vollmacht gegenüber der Bank auch legitimiert war, diese Wertanlage aus dem Vermögen der Mutter ihrem eigenen Vermögen zuzuführen, handelte es sich hierbei keineswegs um eine unentgeltliche Zuwendung der Mutter, sondern um eine von der Klägerin eigenmächtig, ohne Rechtsgrund, lediglich zu dem Zweck, einer eventuellen Benachteiligung bei der Erbaufteilung vorzubeugen, ihrem Vermögen einverleibte Wertanlage. Zu Recht ist das Landgericht daher von einer Forderung der Mutter aus ungerechtfertigter Bereicherung ausgegangen, die mit dem Erbfall in den Nachlass gefallen ist. In Höhe eines Betrages von 14.670,45 EUR bestand somit ein aufrechenbarer Gegenanspruch der Beklagten als Rechtsnachfolgerin ihrer Mutter, mit dem diese wirksam die Aufrechnung gegenüber dem Pflichtteilsanspruch der Klägerin erklärt hat.

Ausgehend von dieser Feststellung hätte sich der aktive Nachlass bei einem um 3.210,00 EUR höheren Wertansatz für den hinterlassenen Schmuck vorliegend von 37.686,97 EUR auf 40.896,97 EUR, der um die Passiva bereinigte Nachlass von 31.489,04 EUR auf 34.699,04 EUR erhöht, so dass der Pflichtteilsanspruch der Klägerin (vorbehaltlich im Folgenden noch zu erörternder weiterer Positionen) mit 8.674,76 EUR zu veranschlagen wäre. Auch dieser Betrag wäre durch den zur Aufrechnung gestellten Rückforderungsanspruch in Höhe von 14.670,45 EUR betreffend den Depotwert mithin vollständig aufgezehrt worden.

Soweit die Klägerin mit der Berufung darüber hinaus die Feststellungen des Landgerichts zu dem mit der Klage geltend gemachten Pflichtteilsergänzungsanspruch angreift, richtet sich ihr Einwand in tatsächlicher Hinsicht im Wesentlichen gegen die wertmäßige Behandlung des der Beklagten zugewandten Verkaufserlöses in Höhe von 150.000,00 EUR aus dem Verk...

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