Im Personengesellschaftsrecht wurde bisher immer ein Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechtes für bis zu 30 Jahre für zulässig gehalten.[41] Inzwischen wird ein Zeitraum von 30 Jahren teilweise als zu lang angesehen.[42] Auch der BGH hielt eine feste Laufzeit von 30 Jahren z.B. bei einer Anwaltssozietät für unwirksam, da die vertragliche Bindung der Gesellschafter von so langer Dauer sei, dass bei Vertragsschluss die Entwicklungen und damit die Auswirkungen auf die Gesellschafter unüberschaubar seien. Ausschlaggebend für die Entscheidungen war aber wohl die mögliche Gefährdung der Berufsfreiheit des Kündigenden.[43]

Bei einer Kapitalanlagegesellschaft in der Form einer GbR hielt der BGH einen Ausschluss der ordentlichen Kündigung der Beteiligung für 30 Jahre wegen des damit für den Anleger verbundenen unüberschaubaren Haftungsrisikos für eine unzulässige Kündigungsbeschränkung.[44] Familienpools zur reinen Vermögensverwaltung in der Form einer Kommanditgesellschaft sind aber gerade mit den vom BGH jüngst entschiedenen Fällen nicht vergleichbar. Laut BGH lässt sich die Frage, wo die zeitliche Grenze zulässiger Zeitbestimmungen liegt, auch nicht abstrakt, sondern nur unter Abwägung der konkreten Umstände des Einzelfalles bestimmen. Hierbei seien auf der einen Seite die schutzwürdigen Interessen der Gesellschafter an einer absehbaren, einseitigen Lösungsmöglichkeit, auf der anderen Seite aber auch die Struktur der Gesellschaft, die Art und das Ausmaß der für die Beteiligten aus dem Gesellschaftsvertrag folgenden Pflichten sowie das durch den Gesellschaftsvertrag begründete Interesse an einem möglichst langfristigen Bestand der Gesellschaft in den Blick zu nehmen. Danach müsste bei Familienpools zur reinen Vermögensverwaltung in der Form einer Kommanditgesellschaft nach wie vor eine Laufzeit von 30 Jahren zulässig sein, wenn keine Wettbewerbsverbote für die Gesellschafter in die Gesellschaftsverträge aufgenommen werden.[45]

Zusätzlich zur Laufzeitregelung in dem Gesellschaftsvertrag selbst kann in den Einbringungsverträgen oder den Übertragungsverträgen betreffend die Gesellschaftsanteile des Familienpools ein Rückforderungsrecht für den Fall der Gesellschaftskündigung vor Erreichen eines bestimmten Alters der Gesellschafter oder vor dem Tode der Gründungsgesellschafter vorgesehen werden. Diese Regelungen unterliegen nicht den Wirksamkeitsbedenken betreffend eines überlangen Kündigungsausschlusses.

Zudem sollte überlegt werden, ob nicht nach dem Tode der Gründungsgesellschafter bzw. der einbringenden Eltern eine ordentliche Kündigung bewusst zugelassen wird, um ausstiegswillige Familienmitglieder nicht gegen deren Willen an die Gesellschaft zu "fesseln" und dadurch Konfliktpotential in der Gesellschaft zu schaffen. Das Risiko eines übermäßigen Liquiditätsabflusses kann meist durch geeignete Regelungen zur Abfindung minimiert werden.[46]

Im Kapitalgesellschaftsrecht ist sogar der gänzliche Ausschluss der ordentlichen Kündigung zulässig. Regelmäßig ist es aber auch hier sinnvoll, eine ordentliche Kündigung mit einer angemessenen Frist und Beschränkung der Abfindungshöhe vorzusehen.

[41] BGH, Urt. v. 19.1.1967 – II ZR 27/65, FHZivR 13 Nr. 5105.
[42] Baumbach/Hopt/Roth, HGB, § 132 Rn 13.
[45] So auch Ulmer, ZIP 2010, 805, 808.
[46] Formulierungsbeispiel bei Beckervordersandfort, Gestaltungen zum Erhalt des Familienvermögens, 2. Auflage 2020, § 8 Rn 113.

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