Den Erben, der eine Berücksichtigung von besonderen Leistungen verlangt, trifft auch die Verpflichtung, Gegenleistungen des Erblassers oder Dritter anzugeben. Dazu gehören sowohl Leistungen des Erblassers wie auch Pflegegeld der Krankenkasse. Diese sind insoweit auch in das notarielle Verzeichnis aufzunehmen. Die Erbeinsetzung des pflegenden Angehörigen ist nicht als Gegenleistung in Ansatz zu bringen.

Zum Entfallen eines Ausgleichungsanspruches führt eine Gegenleistung erst, wenn sie dem Drittvergleich standhält, also dem Lohn entspricht, der einem Dritten gezahlt werden müsste. Soweit es sich um Pflegleistungen handelt, kommt ein Vergleich mit den Durchschnittsgehältern von Pfleghelfern, gegebenenfalls Pflegefachkräften in Betracht. Das ist wegen erheblicher Schwankungen lokal zu ermitteln. Im bundesweiten Durchschnitt des Jahres 2017 werden von der Arbeitsagentur für Altenhelfer ca. 1.944 EUR, für Altenpfleger ca. 2.744 EUR angegeben, was einem Stundenlohn von ca. 11 EUR bzw. 16 EUR entspricht.[14]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge