Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat sich jüngst (abgedruckt in der aktuellen Ausgabe) mit der vorgenannten Frage befasst. Der aufgeweckte Leser weiß natürlich, dass hier nicht etwa die Frauenquote gerichtlich begutachtet worden ist, sondern vielmehr die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Erbschein ohne Quote erteilt werden kann. Über die Frage freut sich der Erbrechtler doch ungemein, da diese Frage für die erbrechtliche Praxis von erheblicher Bedeutung ist. Gemäß § 352a Abs. 1 S. 2 FamFG kann für einen gemeinschaftlichen Erbschein auch ein einzelner Miterbe einen Antrag auf einen gemeinschaftlichen Erbschein stellen und gemäß § 352a Abs. 2 S. 2 FamFG auf die Angabe der Erbteile verzichten.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat hier mustergültig die einzelnen Rechtspositionen herausgearbeitet und, mit vertretbaren Argumenten, sich einer Meinung angeschlossen. Nicht mehr und nicht weniger erwartet man bei einer obergerichtlichen Entscheidung. Bemerkenswert ist jedoch, dass der Senat – konsequent in seinem Handeln – auch die Rechtsbeschwerde zugelassen hat. Allzu oft hat man den Eindruck, dass in den nachlassgerichtlichen Beschwerdeverfahren der "freiwillige Weg" durch Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht gewählt wird. Letztendlich können aber nur so Rechtsfragen höchstrichterlich geklärt werden. Die Praxis wird daher nun abwarten, wie der Streit höchstrichterlich gelöst wird, und ob der quotenlose Erbschein in seiner praktischen Anwendung gestärkt hervorgeht.

Zerberus meint: Mit oder ohne Quote? Hauptsache der Erbschein stimmt!

ZErb 2/2020, S. 1

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