Ab Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung des Nachlasses hat der Erbe unverzüglich die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens zu beantragen; andernfalls haftet er mit seinem Eigenvermögen (§ 1980 Abs. 1 BGB). Als Kenntnis gilt auch fahrlässige Unkenntnis (§ 1980 Abs. 2 S. 1 BGB). Als Fahrlässigkeit gilt es insbesondere, wenn der Erbe kein Aufgebot beantragt, obwohl er Grund hatte, das Vorhandensein unbekannter Nachlassverbindlichkeiten anzunehmen (§ 1980 Abs. 2 S. 2 BGB). Wann ist das der Fall? Etwa wenn bei einem Handwerker mit Gewährleistungsansprüchen zu rechnen ist. Durch das Aufgebot beschränkt also der Erbe seine Haftung, weil sie ihn nur noch bei positiver Kenntnis trifft; er verringert die Gefahr, dass nicht befriedigte Nachlassgläubiger bei ihm Rückgriff nehmen.

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