Gerichtsgebühren: 0,5 nach Tabelle A (Nr. 15212 Nr. 3 KV GNotKG). Der Verfahrenswert für die Gebühr nach § 36 Abs. 3 GNotKG beträgt ca. 10 % des Aktivvermögens, bei einem geringen Aktivvermögen nur 5 %.[9] Dazu kommen die Auslagen (z.B. für die Veröffentlichung im eBAnz). Kostenschuldner ist der Antragsteller, § 22 GNotKG.

Anwaltsgebühr: 1,0 (RVG VV 3324).

[9] OLG Hamm ZEV 2012, 263 (40 EUR Aktivvermögen, 24.000 EUR Schulden).

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