In die Suchmaske kann man eingeben: "§ 352d FamFG; Gerichtlicher Teil". Es finden sich wenige Aufgebote. Manchmal sind der Anordnungsbeschluss des Rechtspflegers und das Aufgebot veröffentlicht, manchmal (richtigerweise) nur das Aufgebot. Teils wird der Nachlasswert angeben ("kleines Grundstück"), teils nicht. Die Angabe des Nachlasswertes ist zwar nicht vorgeschrieben, aber für sog. Erbenermittler interessant, weil sie bei Kleinbeträgen nicht tätig werden. Der Satz: "Als gesetzliche Erben zu 1/10 kommen die Abkömmlinge von XY, geboren am 29.4.1876, in Betracht" ist mangels Angabe des Nachlasswerts wenig hilfreich. Ebenso: "Der Nachlass ist nach Angabe des Ausschlagenden überschuldet"; weshalb werden dann Miterben gesucht?

Mehr Veröffentlichungen findet man bei "Erbenaufgebot. Gerichtlicher Teil". Ferner wird man bei den Suchbegriffen "Erblasser", "Nachlass" und "Erbschaft" fündig, jeweils mit vielen tausend Treffern, aber bunt gemischt (z.B. mit Kraftloserklärungen). Manchmal ist keine einschlägige gesetzliche Vorschrift angeben. Verwirrend ist der Satz in einer Entscheidung: "andernfalls gem. § 352d FamFG festgestellt wird, dass ein anderer Erbe als die Ehefrau des Erblassers nicht vorhanden ist". Hier hat ein Rechtspfleger fälschlich § 1964 BGB (Fiskuserbrecht) angewandt, wohl in Ermangelung eines Formularbuchs.

Als weitere Suche kommt in Frage: "§ 2358 BGB. Gerichtlicher Teil". Denn wenn auch hier die Anmeldefristen längst abgelaufen sind und die einschlägige Vorschrift jetzt § 352d FamFG ist, hat der Fristablauf doch das materielle Erbrecht nicht beeinträchtigt. Taucht B (nach Fristablauf) auf, ist der unrichtige Erbschein einzuziehen (§ 2361 BGB) und auf Antrag ein "richtiger" Erbschein (z.B. ½ A, ½ B) zu erteilen. Die Frage ist nur noch, ob der Herausgabeanspruch des B gegen den Erbschaftsbesitzer A noch realisierbar ist oder bereits Entreicherung eingetreten ist (vgl. §§ 2018, 2021 BGB); Verjährung: § 199 Abs. 3a BGB (30 Jahre).

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