Der Feststellung des Fiskus-Erbrechts müssen Ermittlungen (d.h. die Suche nach Erben) vorausgehen, wie der Wortlaut des § 1964 BGB zeigt. Die Ermittlungen kann das Nachlassgericht selbst anstellen oder damit einen Nachlasspfleger beauftragen.[38] Wie lange zu ermitteln ist, ob auch im Ausland zu ermitteln ist und ob spezialisierte Personen wie z.B. gewerbliche Erbenermittler vom Nachlasspfleger einzuschalten sind, sagt das Gesetz nicht. Diskutiert wird lediglich, ob auch bei geringwertigem oder überschuldetem Nachlass zu ermitteln ist; das wird teils bejaht;[39] zutreffend ist die Verneinung,[40] jedenfalls ist die Ermittlung dann stark eingeschränkt. Wurde wegen Überschuldung ausgeschlagen, ist es ermessensfehlerhaft, zahlreiche weitere (gebührenpflichtige[41]) Ausschlagungen anzusammeln;[42] niemand wird diese Erbschaft annehmen.

[38] Palandt/Weidlich, BGB, § 1964 Rn 1.
[39] OLG München FGPrax 2011, 187 (Aktivnachlass 120 EUR, Verbindlichkeit über 9.000 EUR); J. Mayer, ZEV 2010, 445.
[40] Bestelmeyer, Rpfleger 2004, 568 in Anm. zu LG Stade; Frohn, Rpfleger 1986, 37.
[41] Nr. 21201 KV GNotKG.
[42] Roth, ZInsO 2013, 1567; Beck, Die Erbenermittlung in Deutschland, 2019, S. 82.

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