Beispiel:

 
Praxis-Beispiel

Ich beantrage

- das Aufgebot der Nachlassgläubiger

- anschließend den Erlass des Ausschließungsbeschlusses.[2]

Ich bin Alleinerbe des am … in … verstorbenen X (Aktenzeichen) und beantrage den Erlass des Aufgebots nach § 1970 BGB. Ich hafte noch nicht unbeschränkt für die Nachlassverbindlichkeiten.[3] Ein Verzeichnis der mir bekannten Nachlassgläubiger mit Angabe der Forderung und der jeweiligen Anschrift ist beigefügt.[4] Ein Nachlassinsolvenzverfahren ist nicht beantragt.[5] Der Wert des Aktivnachlasses beträgt … EUR.[6]

Antragsberechtigt sind auch Nachlasspfleger, Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter (§ 455 Abs. 2 FamFG).

[2] Ausschlussurteile gibt es seit dem 1.9.2009 (Inkrafttreten des FamFG) nicht mehr.
[4] § 456 FamFG; eine eidesstattliche Versicherung kann verlangt werden, § 439 Abs. 1 FamFG (Firsching/Graf/Krätzschel, Nachlassrecht, 11. Aufl. 2019, § 20 Rn 79).
[6] Notwendig zwecks Berechnung der Gerichtsgebühren.

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