Die örtliche Zuständigkeit des Nachlassgerichts bestimmt sich gemäß § 343 Abs. 1 FamFG grundsätzlich nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers. Hatte der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte, § 343 Abs. 2 FamFG. Ansonsten ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin zuständig, wenn der Erblasser Deutscher ist oder sich Nachlassgegenstände im Inland befinden, § 343 Abs. 3 FamFG. Gemäß § 344 Abs. 7 FamFG ist für die Ausschlagung auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Ausschlagende seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.[5] Bei Fällen mit Auslandsbezug schafft § 31 S. 1 IntErbRVG einen besonderen Gerichtsstand, eine spezielle örtliche Zuständigkeit[6] für die Annahme und Ausschlagung einer Erbschaft, nicht aber für die Entgegennahme anderer Erklärungen, deren gerichtliche Rezeption nicht vorgesehen ist, etwa die Annahme oder Ausschlagung eines Vermächtnisses oder eines Pflichtteils.[7]

[5] Heinemann, ZErb 2008, 293.
[6] Geimer/Schütze/Jäger, EUErbVO, Art. 13 Rn 11.
[7] Gierl/Köhler/Kroiß/Wilsch, IntErbR, 2. Aufl. 2017, § 3 Rn 3.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge