Der Rechtsberater wird in Fällen, in denen der Erblasser dem Erben nicht alle Schranken des § 2136 BGB auferlegen will, folgenden Testamentstext vorschlagen: "Ich setzt den B zum Erben ein. Der C erhält als Vermächtnis alle Nachlassgegenstände, die von meinem Nachlass beim Tod des B noch vorhanden sind; das Vermächtnis ist erst mit dem Tod des B fällig". Man kann zur Klarstellung hinzufügen: "B kann in der Zwischenzeit mit der Erbschaft nach Gutdünken verfahren." Das (betagte) Vermächtnis haben dann die Erben des B zu erfüllen; es handelt sich um eine Nachlassverbindlichkeit (§ 1967 II BGB).
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