Aus den schweizerischen Bankunterlagen könnten sich unter Umständen Rückschlüsse ziehen lassen, ob der Erblasser zu Lebzeiten eine Stiftung oder einen Trust mit Vermögen ausgestattet hat. Bevor eine Anzeige an das für die Festsetzung von Schenkungssteuer zuständige Finanzamt erfolgt, müssen die Erben vorab klären, ob eventuell Vermögensübertragungen seitens des Erblassers vorliegen, welche in Deutschland grundsätzlich schenkungssteuerpflichtig sind:

Gem. § 7 Abs. 1 Nr. 8 S. 1 ErbStG löst der Übergang von Vermögen aufgrund eines Stiftungsgeschäfts unter Lebenden grundsätzlich eine Schenkungssteuerpflicht in Deutschland aus, wenn der Schenker (hier der Erblasser) zum Zeitpunkt des Vermögensübergangs seinen Wohnsitz in Deutschland hatte. Der Anwendungsbereich von § 7 Abs. 1 Nr. 8 S. 1 ErbStG soll lediglich die Erstausstattung der Stiftung erfassen; er zielt jedoch auch auf die Erfassung ausländischer Stiftungen ab.[41]

Daneben ist zu beachten, dass anders als in Deutschland Trusts in der Schweiz anerkannt sind.[42] Bei Wohnsitz des Erblassers in Deutschland und ermittelter Vermögensübertragungen auf einen Schweizer Trust sowie der Erhalt von Ausschüttungen aus dem Ertrag oder dem Vermögen eines Trusts fällt in Deutschland Schenkungssteuer an (§ 7 Abs. 1 Nr. 8 Satz 2, Nr. 9 Satz 2 ErbStG).[43]

Familienstiftungen dürften zwar in der Schweiz aufgrund ihrer sehr engen Zulässigkeitsvoraussetzungen selten anzutreffen sein.[44] Denkbar sind aber doppelstöckige Konstruktionen, wenn z. B. Zahlungen von einer liechtensteinischen Familienstiftung an einen Trust in der Schweiz gelangen, dessen Gründer (sog. Settlor) wiederum in Deutschland aufgrund Wohnsitzes unbeschränkt steuerpflichtig ist.[45] So können über eine ausländische Familienstiftung iSv § 15 Abs. 1, 2 AStG selbst Vermögensübertragungen auf den Schweizer Trust initiiert oder aber Ausschüttungen aus dem Trust bezogen werden. Bei ausländischen Familienstiftungen besteht latent das Risiko einer Hinzurechnungsbesteuerung gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 AStG. Hiernach werden Vermögen und Einkünfte einer Familienstiftung, die Geschäftsleitung und Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes hat (ausländische Familienstiftung), dem Stifter, wenn er unbeschränkt steuerpflichtig ist, sonst den unbeschränkt steuerpflichtigen Personen, die bezugs- oder anfallsberechtigt sind, entsprechend ihrem Anteil zugerechnet. § 15 Abs. 1 Satz 1 AStG ermöglicht dem Fiskus die von der Stiftung erzielten Einkünfte dem in Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtigen zuzurechnen, und zwar unabhängig davon, ob Auszahlungen tatsächlich erfolgt sind.[46] Diese Einkommenszurechnung erfolgt jedoch nur dann, wenn die Angehörigen des Stifters und/ oder deren Abkömmlinge zur Hälfte bezugs- oder anfallsberechtigt sind (§ 15 Abs. 2 AStG).[47]

[41] Hannes/Holtz, in: Meincke/Hannes/Holtz, § 7 ErbStG, Rd. 121 mwN.
[42] Pawlytta/Schmutz, ZEV 2008, 59, 63.
[44] Gem. Art. 335 Abs. 1 ZGB darf das Vermögen einer Familienstiftung nur zur Bestreitung der Kosten der Erziehung, Ausstattung oder Unterstützung von Familienangehörigen oder zu ähnlichen Zwecken eingesetzt werden. Vgl. Pawlytta/Schmutz, ZEV 2008, 59, 62.
[45] Umfassend zu dieser Konstruktion am Beispiel eines U.S.-Amerikanischen Trusts: Lüdicke/Eiling, IStR 2017, 841, 843.
[46] Blümich-Vogt, § 15 AStG Rn 35.
[47] Blümich-Vogt, § 15 AStG Rn 64 f.

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