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Zahlreiche Deutsche haben sich den Traum einer eigenen Immobilie an Ferienorten im Ausland verwirklicht. Im Zuge der erbrechtlichen Gestaltung verdient die Auslandsimmobilie besondere Beachtung, um ungewollte erbrechtliche Konsequenzen bedingt durch unterschiedliche Rechtsordnungen zu vermeiden. Der folgende Beitrag befasst sich mit den Rechtsgrundlagen im Hinblick auf die Erbfolge und die erbschaftsteuerlichen Folgen.

I. Anwendbares Recht

Sobald sich Vermögen des Erblassers im Ausland befindet, ist zur Klärung der Erbfolge entscheidend, welches Recht auf den Erbfall Anwendung findet.

Seit dem 17.8.2015 gilt die Europäische Erbrechtsverordnung (im folgenden EU-ErbVO)[2] in allen EU-Mitgliedstaaten (mit Ausnahme Irlands und Dänemarks)[3]. Das Vereinigte Königreich, das zu diesem Zeitpunkt noch Mitglied der EU gewesen ist, ist dem Abkommen ebenfalls nicht beigetreten[4].

Innerhalb der Staaten der EU wird mit dieser Verordnung nicht das materielle Erbrecht vereinheitlicht, sondern nur das Kollisionsrecht der teilnehmenden Mitgliedstaaten harmonisiert, das heißt, es wird einheitlich geregelt, welches nationale Erbrecht anwendbar ist. Dabei unterscheidet die EU-ErbrechtsVO nicht zwischen beweglichem und unbeweglichem Vermögen. Für den gesamten Nachlass soll nur ein nationales Erbrecht anwendbar sein.

Die EU-Erbrechtsverordnung bestimmt in Art. 21 Abs. 1 EU-ErbVO grundsätzlich, dass in internationalen Erbfällen das nationale Erbrecht des Staates angewendet wird, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Für Deutschland bedeutet dies den Wechsel von der Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit an die Anknüpfung des "gewöhnlichen Aufenthalts" im Zeitpunkt des Todes.

[2] VO (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4.7.2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses, ABl EU v. 27.07.2021 Nr. L 201, S. 107 ff.
[3] Vgl. Erwägungsgründe 82 und 83 EU-ErbVO.
[4] S. FN 3.

1. Anknüpfung an den "gewöhnlichen Aufenthalt" des Erblassers

Für Erbfälle vor dem 17.8.2015 unterlag nach deutschem internationalem Recht (Art. 25 EGBGB a.F.) die "Rechtsnachfolge von Todes wegen" dem Recht des Staates, dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes angehörte. Die Staatsangehörigkeit des Erblassers war für das Erbstatut ausschlaggebend. Für Erbfälle ab Inkrafttreten der EU-ErbVO gilt, dass die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates unterliegt, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. So bestimmt Art 21 Abs. 1 EU-ErbVO als Anknüpfungspunkt für das anwendbare Recht den letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers.

Eine Definition des "gewöhnlichen Aufenthalts" gibt das Gesetz nicht. Der "gewöhnliche Aufenthalt" ist ein Anknüpfungspunkt, der in verschiedenen Verordnungen des Europäischen Internationalen Erbrechts verwendet wird.[5] Nach nahezu allgemeiner Auffassung wird dabei eine vom Recht der einzelnen Mitgliedstaaten losgelöste, autonome Interpretation des Begriffs des "gewöhnlichen Aufenthalts" befürwortet.[6]

Entscheidend für die Bewertung sind die gesamten Lebensumstände des Erblassers in den Jahren vor seinem Tod und im Todeszeitpunkt.[7] Den "gewöhnlichen Aufenthalt" hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend weilt. Der "gewöhnliche Aufenthalt" ist der Ort, an dem sich in familiärer und sozialer Hinsicht der Lebensmittelpunkt des Erblassers befindet.[8]

Dabei sind alle relevanten Tatsachen zu berücksichtigen, wie lange und wie regelmäßig der Erblasser sich in welchem Staat aufgehalten hat und die damit zusammenhängenden Umstände und Gründe. Als nicht nur vorübergehend gilt stets und von Beginn an, ein beabsichtigter zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer, wobei kurzfristige Unterbrechungen nicht berücksichtigt werden. Es wird festgestellt, wo der Schwerpunkt der sozialen Kontakte zu suchen ist, insbesondere in familiärer und beruflicher Hinsicht. Im Ergebnis soll eine enge und feste Bindung des Erblassers an diesen Staat zu erkennen sein.[9]

Das bedeutet, dass derjenige, der beispielsweise in seinem Ferienhaus mehrere Monate im Jahr lebt, unter Umständen seinen gewöhnlichen Aufenthalt am Ort der Ferienimmobilie hat.

[5] Vgl. Art. 4 Abs. 2 der ROM II-VO, Art. 8 lit a und b der ROM III-VO, Art 17 Abs. 1 lit a EuGü-VO-E, Art. 3 Abs. 1 lit a, Spstr. 1-6, Art. 8, 10 der Brüssel II a-VO, Art. 3 lit a und b und Art. 4 lit a und c Nr. 2 EuUntVO.
[6] Vgl. Emmerich, ErbR 2016, 122 ff., Mankowski, IPrax 2015, 39, 42.
[7] Erwägungsgrund 23 S. 2 EU-ErbVO.
[8] Erwägungsgrund 24 S. 3 EU-ErbVO.
[9] Emmerich, ErbR 2016, 122, 126.

2. Geltung eines ausländischen Rechts

Wer solchermaßen seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, muss im Hinblick auf seinen Nachlass berücksichtigen, dass zahlreiche in Deutschland übliche Regelungen im Ausland unbekannt und...

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