Nicht selten verwendet der Gesetzgeber in Steuergesetzen Begriffe, die ursprünglich aus dem Zivilrecht bekannt sind. Beispiele hierfür sind die Gesellschaft in § 15 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 EStG, die Vermietung in § 4 Nr. 12 lit. a UStG und das Vermächtnis in § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Begriffe müssen jedoch innerhalb einer einheitlichen Rechtsordnung nicht immer dieselbe Bedeutung haben. So unterscheiden sich beispielsweise der zivilrechtliche und der strafrechtliche Fahrlässigkeitsbegriff.[8] Ein Begriff kann, wenn er in unterschiedlichen Gesetzen oder sogar an unterschiedlichen Stellen eines Gesetzes verwendet wird, eine unterschiedliche Bedeutung haben (Relativität der Rechtsbegriffe).[9]

[8] Zum Zivilrecht: BGH 17.3.1981 VI ZR 191/79, BGHZ 80, 186, Rn 22 (juris); Möllers, Methodenlehre, S. 198; zum Strafrecht: Leipziger Kommentar/Vogel, StGB, § 15 Rn 155.
[9] Engisch/Otto/Würtenberger, Juristisches Denken, S. 140; Larenz/Canaris, Methodenlehre, S. 141.

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