II.

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

1. Der Klägerin steht ein Anspruch aus ihr von der Zedentin abgetretenem Recht (§ 398 BGB) gegen den Beklagten als Erben des am 0.0.2014 verstorbenen Erblassers N (§ 1967 BGB) auf Rückzahlung eines gekündigten Darlehens (§ 488 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 S. 2 BGB) nicht zu.

a) Der Beklagte kann der Klägerin nämlich gemäß § 359 Abs. 1 S. 1 BGB eine Einwendung aus dem mit dem Darlehensvertrag verbundenen Restkreditversicherungsvertrag entgegenhalten. Weil diese Einwendung den Beklagten gegenüber dem Versicherer – hier: der C1 – zur Verweigerung seiner Leistung berechtigen würde, kann der Beklagte auch die Rückzahlung des Darlehens verweigern. Bei dem Darlehensvertrag und dem Restkreditversicherungsvertrag (bei dem, da es sich um eine Gruppenversicherung handelt, die Bank (als Gruppenspitze) Versicherungsnehmerin ist und der Erblasser diesem Vertrag lediglich als versicherte Person beigetreten ist) handelt es sich, da die Voraussetzungen des § 358 Abs. 3 BGB erfüllt sind (das Darlehen dient teilweise der Finanzierung des Restkreditversicherungsvertrages und beide Verträge bilden eine wirtschaftliche Einheit), um verbundene Verträge (vgl. BGH, Urt. v. 15.12.2009 – XI ZR 45/09 – NJW 2010, 531).

Mit dem Oberlandesgericht Hamm (Urt. v. 11.12.2013 – 31 U 127/13 – BeckRS 2014, 3641) sieht es auch das erkennende Gericht so, dass mit dem Darlehens- und dem Restkreditversicherungsvertrag zwei rechtlich selbstständige Verträge geschlossen wurden, die indes als Verbundgeschäft im Sinne von § 358 Abs. 3 BGB zu qualifizieren sind. Die von der Zedentin als Verwenderin der Vertragsformulare gewählte Konstruktion vermag nichts daran zu ändern, wonach der Beklagte nicht Versicherungsnehmer im Verhältnis zur C1 wurde, sondern nur versicherte Person. Die Interessenlage ist hierdurch in keiner Weise anders, als dies bei der "klassischen" Vertragskonstruktion der Fall ist. Allein die formale Stellung der Zedentin als Versicherungsnehmerin ändert nichts daran, dass sich beide Verträge für den Erblasser und nachfolgend den Beklagten als wirtschaftliche Einheit darstellen. Offenbleiben kann in diesem Zusammenhang, ob es sich bei der gewählten Konstruktion um eine unzulässige Umgehung der Verbraucherschutzvorschriften handelt oder um ein Auftragsverhältnis, innerhalb dessen die Zedentin den Versicherungsvertrag als einen echten Vertrag zugunsten eines Dritten, nämlich des Beklagten, abgeschlossen hat. Zu berücksichtigen ist schließlich, dass der Darlehensvertrag zwischen der Zedentin und dem Erblasser ein auftragsähnliches Element enthält, da die Bank für den Kreditnehmer die Restschuldversicherung beantragt. Dennoch handelt es sich nicht um einen einheitlichen (Gesamt-)Vertrag, sondern um zwei Verträge (so im Ergebnis auch: OLG Frankfurt, Beschl. v. 10.12.2013 – 1 W 79/13, juris Rn 17-26; OLG Schleswig, Urt. v. 26.4.2007 – 5 U 162/06, NJW-RR 2007, 1347; OLG Rostock, Beschl. v. 23.3.2005 – 1 W 63/03, juris; LG Berlin, Urt. v. 23.9.2014 – 4 O 65/14, juris; LG Mannheim, Urt. v. 16.3.2012 – 8 O 213/11, BeckRS 2012, 17270; a.A.: Göhrmann, BKR 2014, 409, 411; Staudinger/Löwisch, BGB, Neubearb. 2016, Stand: 5.3.2019, § 358 Rn 231).

b) Bei Eintritt des Versicherungsfalls – dem Tod des Erblassers – hätte die C1 die zu diesem Zeitpunkt ausstehende Summe der Raten vollumfänglich auskehren müssen, und zwar an die Zedentin im Wege der Leistung durch Dritte (§ 267 Abs. 1 S. 1 BGB) mit schuldbefreiender Wirkung für den Beklagten (vgl. dazu: Gessner, NJ 2012, 441, 441 f.; LG Hamburg, Urt. v. 11.7.2007 – 322 O 43/07, VuR 2008, 111, 112).

In der Restkreditversicherungsvertragsurkunde ist eine ersichtlich unzutreffende anfängliche Todesfallsumme eingetragen. Nach dem Wortlaut der Urkunde soll sich diese auf (nur) 1.115,00 EUR belaufen, womit sie sogar noch den ausgewiesenen Einmalbeitrag (für RKV und AUV) von 1.147,69 EUR unterschreitet. Damit stehen anfängliche Todesfallsumme und Einmalbeitrag außer Verhältnis zueinander: Selbst im Falle eines frühen Versterbens der versicherten Person (was sich vorliegend realisiert hat) wäre die Versicherungsleistung in jedem Falle niedriger als der Einmalbeitrag. Genau dies führt aber das Wesen der Restkreditversicherung ad absurdum. Die Restschuldversicherung ist Risikolebensversicherung und dadurch gekennzeichnet, dass die Darlehensgeberin im Falle des Todes des Darlehensnehmers die – an die Tilgung gekoppelte, d.h. meist monatlich (linear) fallende – Versicherungssumme erhält; die Restschuldversicherung bewahrt die Erben so vor dem Rückgriff der Bank (vgl. Beckmann/Matusche-Beckmann/Brömmelmeyer, Versicherungsrechts-Handbuch, 3. Auflage 2015, § 42 Rn 10a, Fandrich/Kaper/Hofmann, Münchner Anwaltshandbuch Bank- und Kapitalmarktrecht, 2. Auflage 2018, § 7 Rn 781). Bei Ratenkrediten entspricht die anfängliche Versicherungssumme daher dem Darlehensgesamtbetrag (vgl. Höra/Leithoff, Münchener Anwaltshandbuch Versicherungsrecht, 4. Auflage 2017, § 25 Rn 419).

Vorliegend belief sich der Ne...

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