§ 2057a BGB schafft einen Ausgleich zugunsten derjenigen Abkömmlinge des Erblassers, die den Erblasser in besonderer Weise unterstützt haben. Der Ausgleich nach § 2057a BGB ist nur dann ausgeschlossen, wenn ein solcher Ausgleich bereits zu Lebzeiten des Erblassers erfolgt ist. Der Gesetzgeber berücksichtig hierdurch Zuwendungen der Abkömmlinge an den Erblasser.[8]

Nach § 2316 BGB sind die besonderen Leistungen der Abkömmlinge nach § 2057a BGB auch bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs anzuwenden, und zwar nicht nur zulasten, sondern auch zugunsten des oder der Erben. Der Pflichtteilsberechtigte soll nicht weniger, aber auch nicht mehr als die Hälfte desjenigen erhalten, was er im Falle gesetzlicher Erbfolge zu beanspruchen hätte.[9]

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB knüpft an den nach §§ 2316, 2057a BGB zu ermittelnden Pflichtteil an.[10] Es handelt sich damit bei den Leistungen des Abkömmlings nach § 2057a BGB um Gegenstände, die für den Informationszweck des Verzeichnisses von Bedeutung sind. In das (notarielle) Nachlassverzeichnis sind damit die berücksichtigungsfähigen Leistungen eines Abkömmlings nach § 2057a BGB aufzunehmen, soweit diese über die Leistungen anderer Abkömmlinge deutlich hinausgehen[11] und beim Erblasser zu einer Vermögensmehrung oder -erhaltung geführt haben.[12] Ein Abkömmling kann solche Leistungen durch Mitarbeit im Haushalt, Beruf oder Geschäft des Erblassers oder auch durch erhebliche Geldleistungen erbringen. Maßgeblich ist, dass sich die Leistung des Abkömmlings positiv auf den Nachlass ausgewirkt hat. Freiwillige Unterhaltszahlungen können zur Begründung einer Ausgleichungspflicht genügen; nicht jedoch der gesetzliche Unterhalt nach § 1601 BGB.[13] Im Fall der Teilentgeltlichkeit ist der Maßstab für die Beurteilung des unentgeltlichen Anteils das üblicherweise angemessene Entgelt.[14] Häufig wird es sich bei den besonderen Leistungen um die Pflege des Erblassers handeln. Hier können neben der tatsächlichen körperlichen Pflege auch soziale Betreuungsleistungen mitberücksichtigt werden.

Nach § 2057a Abs. 3 BGB ist der Ausgleich so zu bemessen, wie es mit Rücksicht auf die Dauer und den Umfang der Leistung und auf den Wert des Nachlasses der Billigkeit entspricht. Die Höhe des Ausgleichungsanspruchs kann geschätzt werden. Die Berücksichtigung eines Ausgleichs nach § 2057a BGB für besondere Leistungen eines Abkömmlings gewährt keinen Geldanspruch. § 2057a BGB verschiebt lediglich die rechnerischen Teilungsquoten, die von den Erbquoten verschieden sind.

Der Notar selbst wird bei der Errichtung des notariellen Nachlassverzeichnisses nicht beurteilen können, ob und in welchem Umfange die Leistung eines Abkömmlings auszugleichen sind. Diese Entscheidung bleibt dem gerichtlichen Erkenntnisverfahren vorbehalten. Um jedoch den Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit gerecht zu werden und dem verfassungsrechtlich verbürgten Pflichtteilsanspruch des Pflichtteilsberechtigten hinreichend Geltung zu verschaffen, ist der Notar gehalten alle maßgeblichen Umstände zu den ausgleichpflichtigen Leistungen nach § 2057a BGB in das Verzeichnis aufzunehmen.

[8] BeckOK BGB/Lohmann, 55. Ed. 1.8.2020 § 2057a Rn 1.
[9] OLG Nürnberg 25.2.1992 – 1 U 3542/91, NJW 1992, 2303; BGH 9.12.1992 – IV ZR 82/92, NJW 1993, 1197; a.A. OLG Stuttgart 14.9.1988 – 4 U 45/88185, DNotZ 1989, 184.
[10] BeckOK BGB/Lohmann, 55. Ed. 1.8.2020 § 2057a Rn 2.
[11] OLG Schleswig 22.11.2016 – 3 U 25/16, ZEV 2017, 400 (401); LG Magdeburg 20.10.2010 – 9 O 1070/01, BeckRS 2011, 20919.
[12] Burandt/Rojahn/Horn, 3. Aufl. 2019, BGB § 2316 Rn 18.
[14] Schlitt/Müller/Blum, PflichtteilsR-HdB 2. Aufl. 2017 § 3 Rn 193.

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