I.

Der Antragsteller hat gegenüber dem Grundbuchamt des Amtsgerichts Montabaur die Erteilung eines amtlichen Grundbuchausdrucks für sämtliche im (Mit-)Eigentum seiner am xx.xx.20xx verstorbenen Mutter stehende Grundstücke im Grundbuchbezirk sowie einer Abschrift sämtlicher Übertragungsverträge zu den Grundstücken beantragt. Er hat u.a. geltend gemacht, im Hinblick auf seine Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche ein wirtschaftliches Interesse daran zu haben, in Erfahrung zu bringen, ob die Erblasserin jemals (Mit-)Eigentümerin von Grundstücken im Grundbuchbezirk gewesen sei. Diesen Antrag hat das Grundbuchamt mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen unter Hinweis darauf, dass der Antragsteller durch letztwillige Verfügung (notarielles Testament vom xx.xx.20xx, UR. Nr. xxx d. Notars xxx) ausdrücklich von der Erbfolge ausgeschlossen und ihm sein gesetzlicher Pflichtteil gemäß § 2333 BGB entzogen sei. Dem Grundbuchamt obliege auch keine Prüfungspflicht, ob und inwieweit die Pflichtteilsentziehung aus den angegebenen Gründen im Testament und dem gegenteiligen Sachvortrag des Antragstellers tatsächlich wirksam oder unwirksam sei. Dieser Umstand sei vielmehr in einem besonderen Klageverfahren durch eine "Feststellungs- bzw. Anfechtungsklage" geltend zu machen. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, der der Rechtspfleger nicht abgeholfen und die er dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat.

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