1. Eine Beschwerde gem. § 58 Abs. 1 FamFG ist grundsätzlich nur statthaft gegen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach dem FamFG. Eine solche liegt vor, wenn sie ein auf Antrag oder ein von Amts wegen eingeleitetes Verfahren insgesamt erledigt oder seine Anhängigkeit hinsichtlich eines einer selbstständigen Erledigung zugänglichen Teils des Verfahrensgegenstandes beendet.

2. Ein rechtlicher Hinweis des Rechtspflegers, dass und aus welchen Gründen einem Akteneinsichtsgesuch nicht entsprochen werden könne, ist nicht gem. § 58 Abs. 1 FamFG anfechtbar.

3. Ein Recht auf Akteneinsicht gem. § 13 Abs. 2 FamFG für nicht am Verfahren beteiligte Personen hängt von der Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses ab, dem schutzwürdige Interessen eines Beteiligten oder Dritter nicht entgegenstehen dürfen.

4. Für die Annahme eines berechtigten Interesses i.S.v. § 13 Abs. 2 S. 1 FamFG genügt jedes vernünftigerweise gerechtfertigte Interesse tatsächlicher, wirtschaftlicher oder wissenschaftlicher Art. Befindet sich der Einsichtssuchende jedoch bereits im Besitz aller notwendigen Informationen und ist nicht ersichtlich, dass die Einsicht zu weiteren Erkenntnissen führen könnte, fehlt insoweit das berechtigte Interesse.

OLG Köln, Beschl. v. 5.10.2020 – 2 Wx 219/20

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