II.

Die Beschwerde ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen, Die Beschwerde gem. § 58 Abs. 1 FamFG ist grundsätzlich nur statthaft gegen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach dem FamFG. Eine Endentscheidung liegt vor, wenn sie ein auf Antrag oder ein von Amtswegen eingeleitetes Verfahren insgesamt erledigt oder seine Anhängigkeit hinsichtlich eines einer selbstständigen Erledigung zugänglichen Teils des Verfahrensgegenstands beendet (Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 20. Aufl. 2020, § 58 Rn 16 m.w.N.). Bei der angefochtenen Verfügung vom 28.7.2020 handelt es sich indes nicht um eine Endentscheidung in diesem Sinne, sondern um einen bloßen reichlichen Hinweis. Denn die Rechtspflegerin des Nachlassgerichts hat den Antrag auf Akteneinsicht weder zurückgewiesen oder abgelehnt, sondern nur darauf hingewiesen, aus welchen Gründen dem Antrag nicht entsprochen werden könne. Eine Erledigung des Verfahrens ist damit noch nicht eingetreten. Die Anhängigkeit des Verfahrens ist auch nicht (teilweise) beendet worden. Dafür, dass es sich um einen bloßen rechtlichen Hinweis handelt, spricht auch, dass die Verfügung nicht in der Form eines Beschlusses gem. § 38 FamFG erfolgt ist und es an einer Rechtsmittelbelehrung fehlt, was auch für den Beteiligten zu 1) als Rechtsanwalt ohne weiteres erkennbar war.

Zur Klarstellung weist der Senat darauf hin, dass die Beschwerde auch in der Sache keinen Erfolg hat.

Dem Antragsteller steht kein Recht auf Akteneinsicht gem. § 13 Abs. 2 S. 1 FamFG zu. Nach dieser Vorschrift können Personen, die – wie hier – nicht am Verfahren beteiligt sind, Einsicht in die Akten nur gestattet werden, soweit sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen und schutzwürdige Interessen eines Beteiligten oder eines Dritten nicht entgegenstehen. Für die Annahme eines berechtigten Interesses im Sinne des § 13 Abs. 2 S. 1 FamFG genügt jedes vernünftigerweise gerechtfertigte Interesse tatsächlicher, wirtschaftlicher oder wissenschaftlicher Art. Befindet sich der Antragsteller aber bereits im Besitz aller notwendigen Informationen und ist nicht ersichtlich, dass die Einsicht zu weiteren Erkenntnissen führen könnte, fehlt insoweit das berechtigte Interesse (Keidel/Sternal, FamFG, 20. Aufl. 2020, § 13 Rn 30). So liegt der Fall hier. Dem Antragsteller ist bekannt, dass der Beteiligte zu 2) vom Nachlassgericht als Nachlasspfleger für die unbekannten Erben des Erblassers mit den Wirkungskreisen der Sicherung und Verwaltung des Nachlasses sowie der Ermittlung der Erben bestellt worden ist. Dabei ergibt sich aus der Bestallungsurkunde vom 1.10.2015 ausdrücklich, dass der Beteiligte zu 2) Rechtsanwalt ist. Weiterhin ist dem Antragsteller auch bekannt, dass der Beteiligte zu 2) für die unbekannten Erben unter Verwendung seines anwaltlichen Briefkopfs in seiner Eigenschaft als Nachlasspfleger aufgetreten ist. In dieser Eigenschaft hat er auch mit Frau R. die in diesem Zeitraum von dem Antragsteller vertreten wurde, Verhandlungen über den Kauf einer Nachlassimmobilie geführt, die letztlich gescheitert sind. Allein anhand dieses ihm bekannten Sachverhalts ist der Antragsteller aber in der Lage zu prüfen, ob – wie von ihm geltend gemacht wird – ein Fall des Parteiverrats vorliegt und ob der Beteiligte zu 2) in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt und/oder als Nachlasspfleger "als Gegner" der von dem Beteiligten zu 1) damals vertretenen Frau N aufgetreten ist. Es ist daher nicht ersichtlich, zu welchen weiteren Erkenntnissen die beantragte Einsicht in die Nachlassakte führen soll. Ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht ist daher nicht gegeben.

Ein solches berechtigtes Interesse an der beantragten Akteneinsicht des Beteiligten zu 2) besteht auch nicht im Hinblick auf eine sich – möglicherweise – in der Akte befindliche Schlussabrechnung des Beteiligten zu 2). Soweit der Beteiligte zu 1) vorträgt, anhand der Schlussabrechnung ließe sich feststellen, wie weit das anwaltliche Engagement des Beteiligten zu 2) bei Ausübung seines Amtes als Nachlasspfleger gegangen sei, verhilft dies seinem Antrag nicht zum Erfolg. Ein Nachlasspfleger kann gegenüber dem Nachlassgericht nur die Tätigkeit abrechnen, die er in seinem Amt als Nachlasspfleger ausgeübt hat, unabhängig davon, ob er Rechtsanwalt ist oder nicht und ob seine Tätigkeit eine anwaltliche Qualifikation erfordert hat oder nicht. Es ist daher schon nicht nachvollziehbar, was der Beteiligte zu 1) der Akte entnehmen möchte, wenn er ausführt, es sei zu klären, wie weit das anwaltliche Engagement des Beteiligten zu 2) gegangen sei. Schließlich ist der Beteiligte zu 2) ausdrücklich als Rechtsanwalt bestellt worden. Auch wenn er Tätigkeiten ausgeübt haben sollte, die typischerweise von einem Rechtsanwalt ausgeübt werden, würde dies nichts daran ändern, dass er in seiner Eigenschaft als Nachlasspfleger gehandelt hätte, lm Übrigen richtet sich die Höhe des abzurechnenden Stundensatzes eines Nachlasspflegers nach den für die Führung der Pfleg...

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