II. Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht erhoben und begründet worden.

III. Die Berufung der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg.

1. Die zulässige Klage ist unbegründet.

a) Der Begründetheit der Klage steht bereits entgegen, dass die Parteien nicht mehr als Vor- und Nacherbe miteinander verbunden sind, so dass der Anwendungsbereich des § 2128 BGB nicht eröffnet ist.

Mit dem notariellen Erbauseinandersetzungsvertrag vom 9.7.1982 haben die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits sowie Frau Vorname2 B (die Schwester der Beklagten) und Frau Vorname5 C (die Schwester des Klägers) ihre erbrechtlichen Beziehungen grundlegend umgestaltet. Eine Vorerben-Nacherben-Stellung bestand nach Abschluss dieses notariellen Vertrages (zunächst) allein noch in Bezug auf das Grundstück in der E-Straße … (vgl. Ziff. 5.1 des Vertrages vom 9.7.1982: "Der Nacherbenvermerk bleibt bestehen").

Für ein derartiges Verständnis des Erbauseinandersetzungsvertrages spricht zunächst der unmissverständliche Wortlaut des notariellen Vertrages. Denn bereits die Überschrift des notariellen Vertrages kennzeichnet diesen als "Erbauseinandersetzungsvertrag" – und nicht etwa als Teilerbauseinandersetzungsvertrag o.ä.

Zudem heißt es in Ziff. 5 des notariellen Vertrages: "Hinsichtlich der Erbengemeinschaft nach Vorname1 A geb. F setzen sich die Erschienenen wie folgt auseinander". Auch insofern fehlt im Wortlaut jeglicher Anhaltspunkt, dass lediglich eine teilweise – auf die Grundstücke beschränkte – Erbauseinandersetzung beabsichtigt gewesen sein könnte.

Dementsprechend heißt es auch in der unmittelbar zuvor aufgeführten Vertragsklausel (Ziff. 4), dass die "beiden Grundstücke … die einzigen noch vorhandenen Nachlasswerte [sind]". Wenn die Parteien also ausweislich des Wortlauts davon ausgegangen sind, dass die beiden Grundstücke die einzigen noch vorhandenen Nachlasswerte darstellten, handelt es sich bei einem Erbauseinandersetzungsvertrag, der diese Grundstücke zwischen den Erben (zum Teil verbunden mit Ausgleichszahlungen) verteilt, offensichtlich um einen Vertrag, der eine vollständige Erbauseinandersetzung beabsichtigte. Davon ausgenommen war allein das Grundstück in der E-Straße.

Dem eindeutig in die Richtung einer vollständigen Erbauseinandersetzung der vier Vertragsparteien weisenden Wortlaut kommt im Streitfall eine besondere Bedeutung zu. Zum einen handelt es sich um einen notariellen Vertrag, dessen Inhalt üblicherweise mit besonderer Sorgfalt und Sachkunde formuliert wird (vgl. etwa BGH, Urt. v. 17.4.2002 – VIII ZR 297/01, NJW 2002, 2310, 2311).

Zum anderen war auch der Kläger bereits zum damaligen Zeitpunkt Volljurist (vgl. die Bezeichnung "Assessor" auf S. 1 des notariellen Vertrages), dem auch damals der Unterschied zwischen einem Erbauseinandersetzungsvertrag und einem Teilerbauseinandersetzungsvertrag bekannt gewesen sein dürfte. Bei Begriffen, die etwa unter Fachleuten, in einer bestimmten Gegend oder einem bestimmten Verkehrskreis einen besonderen Sinn haben, ist regelmäßig jene Bedeutung zugrunde zu legen, wenn die Umstände erkennen lassen, dass sich die Beteiligten als Angehörige der entsprechenden Sondergruppe erklärt und verstanden haben (vgl. Wendtland, in: Bamberger/Roth/Hau/Poseck, BGB, Bd. 1, 4. Aufl. 2019, § 133 Rn 23 f.). Daher sind juristische Fachausdrücke in aller Regel im Sinne des einschlägigen, von Wissenschaft und Praxis geprägten Sprachgebrauchs auszulegen, wenn die fragliche Erklärung von einem Volljuristen abgegeben wurde (vgl. etwa Senat, Urt. v. 26.2.2016 – 8 U 218/14, juris; LG Berlin, Urt. v. 17.11.2004 – 28 O 59/04, NJW 2005, 993, 994; Singer, in: Staudinger, BGB, 2017, § 133 Rn 46; Längsfeld/Lürken, WM 2019, 999, 1004).

Der in diesem Zusammenhang erhobene Einwand des Klägers, der Begriff der Erbauseinandersetzung erfasse "das vorliegend allein maßgebliche Vor- und Nacherbverhältnis nicht", "da der Nacherbe … gerade kein Erbe" sei, "bis der Nacherbfall" eintrete (S. 2 des Anwaltsschriftsatzes vom 19.6.2019, Bl. 294 d.A.), ist nicht stichhaltig. Der Kläger verkennt, dass Vorerbe und Nacherbe beide Erben desselben Erblassers und derselben Erbschaft sind und einander nur zeitlich nachfolgen. Der Nacherbe leitet sein Recht daher in gleicher Weise wie der Vorerbe unmittelbar vom Erblasser als dessen Erbe und Rechtsnachfolger ab und nicht vom Vorerben. Folglich haben beide nacheinander ein ungeteiltes Erbrecht (vgl. etwa BGH, Urt. v. 10.11.1965 – IV ZR 235/64, juris; Brox/Walker, Erbrecht, 23. Aufl. 2009, Rn 343). Daher können sich auch Vor- und Nacherben auseinandersetzen (vgl. etwa BGH, Urt. v. 13.10.2000 – V ZR 451/98, NJW-RR 2001, 217, 218).

Auch die Entstehungsgeschichte des notariellen Vertrages aus dem Jahre 1982 spricht dafür, dass damit eine vollständige Erbauseinandersetzung beabsichtigt war, die allein in Bezug auf das Grundstück in der E-Straße … eine Sonderregelung vorsah. So ist in dem notariellen Vertrag durchweg von Erbauseinandersetzung o.ä., und nicht etwa v...

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