Wie der Gesetzgeber selbst und unmissverständlich klargestellt hat, ist § 207 Abs. 1 BGB an sich der entsprechenden Anwendung zugänglich. Der Vergleich der Interessenlage in den Lebenssachverhalten, die der Gesetzgeber ausdrücklich geregelt hat, mit der Interessenlage bei der Vorsorgevollmacht zeigt, dass eine analoge Anwendung in dieser nicht nur möglich, sondern geradezu geboten ist.

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