Während der gerichtlich bestellte Betreuer zumindest gegenüber dem Betreuungsgericht Informations- und Rechenschaftspflichten wahrzunehmen hat, ist der Vorsorgebevollmächtigte in der Regel keinem außenstehenden Dritten gegenüber rechenschaftspflichtig. Es bestünde dann nicht einmal das Korrektiv, dass etwaige Schadenersatzansprüche, weil sie während der Tätigkeit des Vorsorgebevollmächtigten gehemmt waren, nachträglich geltend gemacht werden könnten.

Der Gesetzgeber hat zusätzlich zu der für den Fall der Betreuung explizit angeordneten Hemmung in § 207 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 BGB auch die Möglichkeit einer Gegenbetreuung vorgesehen. Die Aufgabe des Gegenbetreuers besteht in erster Linie in der Überwachung der Amtsführung des Betreuers.

Demgegenüber hat der Gesetzgeber für den Fall der Vorsorgevollmacht die Möglichkeit der Anordnung einer Kontrollbetreuung vorgesehen. Gemäß § 1896 Abs. 3 BGB ist dies ein Betreuer mit dem Aufgabenkreis der "Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten". Seine Aufgabe ist die Wahrung der Interessen des Vollmachtgebers gegenüber dem Bevollmächtigten.[22]

Bei einem Vergleich der vom Gesetzgeber vorgesehenen Kontrollbetreuung mit der vom Gesetzgeber vorgesehenen Gegenbetreuung ist also festzuhalten, dass derselbe Zweck verfolgt wird. In beiden Fällen stellt der Gesetzgeber zum Schutz des Betreuten/Vorsorgevollmachtgebers im Rahmen des Betreuungsrechts ein Konzept zur Verfügung, das die betroffene Person gegenüber dem für sie tätig werdenden Beteiligten schützen soll. Gleichwohl hat der Gesetzgeber in § 207 Abs. 1 S. 2 BGB das Verhältnis zwischen Betreutem und Betreuer im Hinblick auf die Hemmung der Verjährung explizit aufgegriffen. Es ist nicht erkennbar, warum bei dem Vorsorgebevollmächtigten allein die Möglichkeit der Kontrollbetreuung zum Schutz des Betroffenen ausreichen soll, während der Gesetzgeber im Falle der Betreuung zusätzlich zu der Möglichkeit der Gegenbetreuung explizit auch die Hemmung der Verjährung anordnet. Diese Ungleichbehandlung kann durch keinen sachlichen Grund gerechtfertigt werden.

[22] Kurze, NJW 2007, 2220.

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