Zwar lässt sich in der Rechtsprechung zu der grundsätzlichen Frage der Analogiefähigkeit des § 207 Abs. 1 BGB eine gewisse Tendenz gegen eine analoge Anwendung erkennen.[13] Allerdings betreffen diese Entscheidungen einerseits nicht die Konstellation einer Vorsorgevollmacht und die Frage der entsprechenden Anwendung des § 207 Abs. 1 Nr. 4 BGB auf das Vollmachts- oder Auftragsverhältnis. Zudem sind andererseits auch die in diesen Entscheidungen zum Ausdruck kommenden Erwägungen nicht überzeugend.

So wurde mit Blick auf eine (mehr oder weniger) eheähnliche Beziehung die analoge Anwendung von § 207 Abs. 1 S. 1 BGB abgelehnt, da die Vorschrift in all ihren Alternativen an rein formale Kriterien anknüpfe.[14] Zwar ist es richtig, dass die genannten Alternativen meist einen klar abgrenzbaren Zeitraum betreffen (z.B. ab Eheschließung nach § 1312 BGB bis zur Scheidung nach § 1564 BGB usw.). Daraus ergibt sich allerdings nicht, dass nur auf behördliche Entscheidungen basierende Rechtsbeziehungen die Hemmung begründen sollen. Dies würde den Wertungen des seit dem 1.1.2002 geltenden Verjährungsrechts und insbesondere dem Telos des § 207 BGB widersprechen.

So sehen verschiedene andere Tatbestände Hemmung selbst dann vor, wenn eine rein formale Betrachtung schlechterdings nicht möglich ist. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass der Begriff der Verhandlungen in § 203 BGB gerade nicht formal eng betrachtet, sondern möglichst weit verstanden werden soll.[15] Die Vorschrift des § 208 BGB bestimmt die Hemmung der Verjährung "bis zur Beendigung der häuslichen Gemeinschaft". In diesen Fällen lassen sich Beginn und Ende der Verjährungshemmung also auch nicht so genau bestimmen, wie es bei Beginn und Ende der gesetzlichen Betreuung möglich ist. Auch die bemühten Gründe der Rechtsunsicherheit[16] werden bei der analogen Anwendung des § 207 BGB nicht unterlaufen, da sich das Verjährungsrecht in der seit dem 1.1.2002 geltenden Fassung gerade für eine interessengerechte Bestimmung des Hemmungszeitraums und damit gegen die größtmögliche Rechtssicherheit entschieden hat.

Selbst wenn man der Erwägung folgen wollte, dass der Gesetzgeber in § 207 BGB bewusst solche Beziehungen (zwischen Gläubiger und Schuldner) aufgenommen hat, bei denen eine trennscharfe Bestimmung des Beginns und des Endes der Hemmung möglich ist, sind keine Gründe erkennbar, warum der Sachverhalt bei Vorliegen einer (notariellen) Vorsorgevollmacht nicht vergleichbar sein soll. Schon bei formaler Betrachtung ist festzuhalten, dass bei Bevollmächtigung – und hier insbesondere im Wege der notariellen Urkunde – der Beginn der sich daraus ergebenden Rechtsmacht und der damit einhergehenden Hemmung zweifelsfrei ermittelt werden kann. Vor diesem Hintergrund lassen sich also Beginn und Ende der Verjährungshemmung im Falle einer Vorsorgevollmacht ebenso genau bestimmen wie bei Vorliegen eines Betreuungsverhältnisses.

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