Der Gesetzgeber hat das skizierte Problem für Fallkonstellationen, die dem Lebenssachverhalt der Erteilung einer Vorsorgevollmacht sehr nahekommen, in § 207 BGB deutlich entschärft. Danach ist die Verjährung von Ansprüchen zwischen Ehegatten gehemmt, solange die Ehe besteht. Das Gleiche gilt etwa für Ansprüche zwischen dem Kind und seinen Eltern oder dem Pflegling und dem Pfleger während der Dauer der Pflegschaft. In § 207 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 BGB sieht der Gesetzgeber die Hemmung der Verjährung ausdrücklich auch für Ansprüche zwischen dem Betreuten und dem Betreuer während der Dauer des Betreuungsverhältnisses vor. Nicht genannt ist dort das Verhältnis zwischen Vollmachtgeber einer Vorsorgevollmacht und dem Bevollmächtigten. Es stellt sich also die Frage, ob § 207 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 BGB nicht in entsprechender Anwendung auch im Fall der Vorsorgevollmacht zu einer Hemmung der Verjährung führen muss. Dieser Frage soll im Folgenden nachgegangen werden.

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