Soweit es den Erben (oder Miterben), die nach dem Ableben des Vollmachtgebers Zweifel an der Redlichkeit des Vorsorgebevollmächtigten haben, bei ihren Aufklärungsbemühungen gelingt,[1] das Zustandekommen eines Auftragsverhältnisses gem. den §§ 662 ff. BGB darzutun, können die Miterben von dem Bevollmächtigten zuvörderst Auskunft und Rechenschaft über die Verwendung der Vollmacht gem. § 666 Var. 2 und 3 BGB fordern. Aufgrund eines solchen Auftragsverhältnisses kommt sodann ein Herausgabeanspruch des unter Verwendung der Vollmacht (also im Rahmen des Auftragsverhältnisses) Erlangten nach § 667 BGB in Betracht.

Unabhängig vom Bestehen eines Auftragsverhältnisses kann sich auch ein Rückzahlungsanspruch der Erbengemeinschaft aus Bereicherungsrecht gem. § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 2 BGB ergeben.[2] Ist die Herausgabe des Erlangten nicht möglich (z.B. bei Übertragung einer Immobilie durch die vorsorgebevollmächtigte Tochter direkt an die Enkelkinder), handelt es sich um eine Pflichtverletzung im Innenverhältnis, die zum Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB verpflichtet.[3] Insbesondere Horn weist zu Recht darauf hin, dass auch Ansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 Abs. 1 Var. 1 StGB oder § 246 StGB wegen Erfüllung des Missbrauchstatbestands oder Unterschlagung bestehen können.[4]

[1] Immer noch (auch bei notariellen Vorsorgevollmachten) wird bei der Erteilung einer Vorsorgevollmacht der ausdrücklichen Regelung des Innenverhältnisses zu wenig Bedeutung beigemessen. Dann hängt es vom Rechtsbindungswillen der Parteien zum Zeitpunkt der Vollmachtserteilung ab, ob ein Vertragsverhältnis nach § 662 BGB zustande gekommen ist oder lediglich ein Gefälligkeitsverhältnis bestand.
[2] Siehe hierzu Kollmeyer, NJW 2017, 1137, 1138.
[4] Horn, ZEV 2016, 373, 375.

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