Die Grundsätze der Mahnkopf-Entscheidung des EuGH sind nicht auf Erbfälle, die vor Inkrafttreten der EuErbVO eingetreten sind, übertragbar. Erbscheine, die vor Inkrafttreten der EuErbVO unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH zur güterrechtlichen Qualifikation des § 1371 Abs. 1 BGB erteilt wurden, sind daher nicht unrichtig geworden und nicht einzuziehen.

OLG München, Beschl. v. 24.9.2019 – 31 Wx 326/18

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