Der Pflichtteilsberechtigte als enterbter Abkömmling hat gegen den Erben einen Anspruch auf Erteilung von Auskünften zum Bestand des Nachlasses, insbesondere im Hinblick auf alle zum Zeitpunkt des Eintritts des Erbfalls vorhandenen Nachlassaktiva und Nachlasspassiva sowie alle (teil)unentgeltlichen Zuwendungen des Erblassers, § 2314 Abs. 1 BGB. Diese haben mittels geordneter Aufstellung kumulativ oder alternativ durch privatschriftliches oder notarielles Nachlassverzeichnis zu erfolgen.[2] Die Kosten des notariellen Nachlassverzeichnisses sind als Nachlasspassiva zu betrachten und mindern den Pflichtteilsanspruch.[3] Auch der regelmäßig nur durch Sachverständigengutachten[4] erfüllbare Anspruch auf Ermittlung des Wertes einzelner Nachlassgegenstände – bspw. Immobilien, Unternehmen oder Schmuck – führt hinsichtlich der hierdurch entstehenden Kosten zu einer Minderung des Pflichtteilsanspruchs.[5]

Bestehen nach der Auskunftserteilung Anhaltspunkte dafür, dass der Erbe diese nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt hat, so kann der Pflichtteilsberechtigte die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verlangen.[6]

Erst nach dem Durchlaufen aller dieser Stufen kann der Pflichtteilsanspruch abschließend beziffert werden. Dies bedeutet, dass der Pflichtteilsberechtigte ohne eine abschließende Auskunftserteilung regelmäßig nicht in der Lage ist, seine Ansprüche – auch im Rahmen eines Prozesses – zu beziffern.

Um diesen Problemen zu begegnen, besteht für den Pflichtteilsberechtigten die Möglichkeit – abweichend von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO – zunächst im Wege der Stufenklage, § 254 ZPO, vorzugehen und den Zahlungsantrag einstweilen unbeziffert zu lassen. Die gerichtliche Verfolgung allein des Auskunftsanspruchs auf der Grundlage von § 2314 BGB birgt wegen der fehlenden Hemmung bezüglich des Zahlungsanspruchs die Gefahr des Eintritts dessen Verjährung.[7]

[2] Palandt-Weidlich, BGB, § 2314 Rn. 6.
[3] Damrau/Tanck-Riedel, Praxiskommentar Erbrecht, § 2314 Rn. 45.
[4] Burandt/Rojahn-G. Müller § 2314 Rn. 39.
[5] Soergel-Dieckmann § 2314 Rn. 28.
[6] Palandt-Weidlich, BGB, § 2314 Rn. 11.
[7] MüKoBGB-Lange § 2314 Rn. 45.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge