Im Bereich der Klagen wegen Pflichtteils liegen bislang divergierende Entscheidungen verschiedener Oberlandesgerichte vor.

Das OLG Hamburg hat angenommen, dass ein Teilurteil über einen Pflichtteilsanspruch dann ergehen könne, wenn zweifelsfrei geklärt sei, dass dem Gläubiger ein Guthaben in bestimmter Höhe zustehe.[19] Zur Begründung hat es ausgeführt, dass dem pflichtteilsberechtigten Gläubiger nicht verwehrt werden könne, wenigstens einen Teilbetrag vorweg zu beanspruchen, der ihm unter Vernachlässigung der streitigen Vermögenspositionen in jedem Fall zustehe. Ein solches Vorgehen entspreche insbesondere seinem Interesse, wenn die Durchsetzung der Ansprüche durch zunehmenden Zeitablauf gefährdet werde.

Ähnlich hat auch das OLG Brandenburg entschieden, indem es ein Teilurteil für möglich hielt, was auf (Wert-)Angaben der Erben beruht, da sich diese an den von ihnen erteilten Auskünften festhalten lassen müssten und dem Pflichtteilsberechtigten die Möglichkeit zur Bezifferung eines Mindestpflichtteils eröffnet sei.[20]

In die gegenteilige Richtung hat das Oberlandesgericht Celle geurteilt.[21] Es hat die Möglichkeit eines Teilurteils verneint, da der Pflichtteilsanspruch ein einheitlicher Anspruch sei, der sich aus unselbständigen Rechnungspositionen zusammensetze, über die nicht mit Rechtskraftwirkung teilweise vorab entschieden werden könne. Auch eine Auskunft des Erben ändere hieran nichts, denn die Auskunftserteilung binde die Erben prozessual nicht.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat die grundsätzliche Möglichkeit des Erlasses eines Teilurteils im konkreten Fall dahinstehen lassen, da es die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen als Erlasshindernis eines Teilurteils angenommen hat, wenn der Erbe Gegenrechte oder Einwendungen geltend mache, die sich gegen die gesamten streitgegenständlichen Ansprüche richteten.[22]

[19] OLGR Hamburg 1999, 227.
[20] OLG Brandenburg ZErb 2004, 132.
[21] OLG Celle FamRZ 2016, 157.
[22] OLG Düsseldorf ErbR 2016, 160.

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