Das beschwerdeführende minderjährige Kind begehrt die gerichtliche Genehmigung einer für es erklärten Erbausschlagung in einer Nachlassangelegenheit. Die alleinsorgeberechtigte Kindesmutter hat nach Versterben des ..., des Großonkels väterlicherseits des Kindes, nachdem neben weiteren möglichen Erben auch der Kindesvater die Erbschaft wegen Überschuldung ausgeschlagen hatte, die Erbschaft für das Kind ebenfalls wegen Überschuldung ausgeschlagen und hierfür die familiengerichtliche Genehmigung erbeten.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht die Genehmigung versagt, da die gesetzliche Vertreterin eine Überschuldung des Nachlasses in Ansehung eines hierein fallenden Anspruchs über 3.816,69 EUR aus einer Risikolebensversicherung nicht nachgewiesen habe.

Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das Amtsgericht mit Nichtabhilfebeschluss vom 2.7.2018 dem Senat vorgelegt. Die Beschwerdeführerin erbittet zuletzt die Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht nach § 69 Abs. 1 S 3 FamFG.

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