Die verfassungsrechtlichen Maßstäbe für das Steuerrecht ergeben sich aus den einzelnen Grundrechten, aus dem Rechtsstaatsprinzip und aus den Regelungen des Grundgesetzes über das Finanzwesen.[71] Hauptmaßstab ist der Gleichheitssatz des Art. 3 GG[72], der dem Gesetzgeber gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Von Bedeutung war der Gleichheitssatz z. B. in den jüngsten Entscheidungen des BVerfG zur Verfassungsmäßigkeit der Pendlerpauschale[73], der Gewerbesteuer[74] und dem Abzug von Versicherungsleistungen gemäß § 10 Abs. 3 EStG.[75]

Konkretisiert werden diese Grundsätze als steuerverfassungsrechtliche Maßstäbe durch das Gebot der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit, durch das Gebot der Besteuerung nach der horizontalen und vertikalen Steuergerechtigkeit, bedingt auch durch das objektive und subjektive Nettoprinzip sowie durch das Gebot der Folgerichtigkeit und der Beachtung des allgemeinen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Der Gesetzgeber hat im Steuerrecht prinzipiell einen weiten Entscheidungsspielraum. Er ist berechtigt, nicht fiskalische Förderungs- und Lenkungsziele zu verfolgen, und er ist zur Vereinfachung und Typisierung befugt. Inwieweit durch die Norm des § 13 a Abs. 4 Satz 5 ErbStG ein nicht zu rechtfertigender Verstoß gegen Verfassungsrecht vorliegt, wird im Nachfolgenden anhand Art. 3 GG – denn dieser dürfte vor dem Hintergrund der Vergleichsvarianten im Fallbeispiel augenscheinlich einschlägig sein – diskutiert.

[72] Die Steuerbelastung fällt natürlich auch in den Schutzbereich des Art. 14 GG. Die Gleichheit wird von der Freiheit her gedacht; die Besteuerung auch unterhalb der Schwelle der Erdrosselung ist eine Konkretisierung des Inhalts und der Schranken des Art. 14 GG.

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