Eine wesentliche Neuerung der aktuellen Reform des Erbschaftsteuerrechts besteht darin, entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts[1] von den bisher der Besteuerung zugrunde gelegten, speziell für steuerliche Zwecke ermittelten Wertansätzen (sog. Steuerwerten) Abschied zu nehmen. Künftig sind daher auch für die Erbschafts- und Schenkungsbesteuerung ausschließlich die Verkehrswerte des jeweils übergehenden Vermögens maßgeblich. In der Diktion des Bewertungsgesetzes (§ 9 Abs. 2 BewG) ist insoweit stets vom gemeinen Wert die Rede.

Nichtsdestotrotz lag es bei allen Reformbemühungen von Anfang an in der Absicht des Gesetzgebers, die Unternehmensnachfolge grundsätzlich zu erleichtern.[2] Aus diesem Grunde wurde insbesondere die Begünstigung für Produktivvermögen grundlegend neu geregelt, sodass inzwischen sogar eine vollständige Befreiung sogenannten Produktivvermögens von Erbschaft- und Schenkungsteuerbelastungen möglich ist.

Eines der wesentlichen Gestaltungsmittel bei der Sicherung der Unternehmensnachfolge bilden traditionell gesellschaftsvertragliche Nachfolgeklauseln bzw. darüber hinausgehende Vereinbarungen, durch die auch bei Kapitalgesellschaften die Unternehmensnachfolge – über die bloß erbrechtlichen Möglichkeiten hinaus – gesteuert werden kann. Von besonderer Bedeutung sind hier vor allem abfindungsbeschränkende Vertragsklauseln sowie Einziehungs- und/oder Zwangsabtretungsklauseln.[3]

[2] Schon im Herbst 2006 hatte die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur Erleichterung der Unternehmensnachfolge vorgelegt, der im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27.11.2006 nicht umgesetzt werden konnte.
[3] Vor allem bei Kapitalgesellschaften.

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